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Gesetzes maßgebendes Friedenseinkommen durch Befragung der zuständigen Steuer-
behörde des anderen Bundesstaats zu ermitteln.
Friedens- § 14. In den Fällen der 88 8, 9 der Ausführungsbestimmungen ist dem nach
kur - § 13 Abs. 1 bis 4 maßgebenden Einkommen das durch Befragung der zuständigen
A. B.Kr. A. Steuerbehörde des anderen Bundesstaats festzustellende Einkommen zuzurechnen,
1918 —. mit dem der Abgabepflichtige auf das Rechnungsjahr 1914 in dem anderen Bundes-
staate zur Staatseinkommensteuer rechtskräftig veranlagt worden ist (§ 8 der Aus-
führungsbestimmungen), oder das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes auf das
Rechnungsjahr 1914 der ausschließlichen Besteuerung des anderen Bundesstaats
vorbehalten war (§ 9 der Ausführungsbestimmungen).
Friedens- § 15. (1) In den Fällen des § 11 des Gesetzes und § 12 Abs. 1 der Aus-
ruomen der führungsbestimmungen ist dem nach § 13 dieser Verordnung maßgebenden Friedens-
§ 11 des Ge= einkommen des Abgabepflichtigen das auf das Jahr 1914 zur Staatseinkommensteuer
eers und besonders veranlagte Jahreseinkommen seiner Ehefrau zuzurechnen. Für das zu-
A. B. Kr. A, zurechnende Einkommen der Ehefrau gelten die Bestimmungen in 88 13, 14, soweit
1918 —. sich nicht aus §§ 5, 6 des Gesetzes oder § 11 der Ausführungsbestimmungen Ab-
weichendes ergibt.
(2) In den Fällen des 812 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen hat die
nachträgliche gesonderte Ermittelung des Friedenseinkommens für jeden Ehegatten
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes desjenigen Bundesstaats
stattzufinden, in dem der Ehemann bei der für das Friedenseinkommen nach 84
Abs. 1, 2 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung mit dem zusammengerech-
neten Einkommen beider Ehegatten zur Staatseinkommensteuer veranlagt worden
ist. Hat die maßgebende Einkommensteuerveranlagung in einem anderen Bundes-
staate stattgefunden, so ist die zuständige Steuerbehörde dieses Bundesstaats um
Mitteilung der Veranlagung des Ehemanns und um die nachträgliche gesonderte
Ermittelung des Friedenseinkommens für jeden der beiden Ehegatten zu ersuchen.
§ 16. In den Fällen des § 5 des Gesetzes und des § 10 Abs. 4, § 11 der
Ausführungsbestimmungen sind für die Ermittelung des tatsächlich bezogenen Ein-
kommens die für den Einkommensbegriff geltenden allgemeinen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes maßgebend.
Kriegs- § 17. (1) Als Kriegseinkommen im Sinne von § 8 des Gesetzes gilt das
*3 steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige zur Staatseinkommen-
Gesetzes —. steuer auf das Jahr 1918 im allgemeinen Einschätzungs-, Berufungs-, Nachzahlungs-
oder Nachschätzungsverfahren rechtskräftig veranlagt worden ist oder veranlagt wird.