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Dem Besitzsteueramte des anderen Bundesstaats, in den der Abgabepflichtige ver-
zogen ist, ist unter Mitteilung der Kriegsabgabeakten hiervon zwecks zuständiger
Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Kriegsabgabe 1918 Kenntnis zu geben.
Erlaß, Härteparagraph.
§ 32. Gesuche um Erlaß rechtskräftig veranlagter Kriegsabgabe 1918 aus
Billigkeitsgründen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen verb. mit § 69 Abs. 5 der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) und um Anwendung des Härteparagraph
(§6 40 des Gesetzes) sind dem Finanzministerium mit einer kurzen, aber ausreichenden
Darstellung des Sachverhalts und mit gutachtlicher Außerung auf dem Dienstweg
einzuberichten.
Rechtsmittel.
§ 33. (1) Gegen den Steuerbescheid (§ 35 des Gesetzes) steht den kriegsabgabe-
pflichtigen Einzelpersonen — diesen in den Grenzen des 3 36 Abs. 2 des Gesetzes
und des § 14 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen — und den Gesellschaften das
Rechtsmittel der Reklamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann auch ein Bescheid
angefochten werden, durch den das Ergebnis einer Nachveranlagung, einer nach-
träglichen Veranlagung oder einer Neuveranlagung (§ 28 Abs. 1 bis 3) oder die
Entscheidung über einen Antrag auf Anderung der Veranlagung in den Fällen des
§ 29 Abs. 1 Satz 1 eröffnet wird.
(2) Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung innerhalb eines
Monats, von der Behändigung des angefochtenen Bescheids an gerechnet, beim
Besitzsteueramte schriftlich anzubringen.
§ 34. Reklamationen, die für versäumt zu erachten sind, werden vom Besitz-
steueramte zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen die Beschwerde an
die Reklamationskommission zu; sie ist innerhalb eines Monats, von der Eröffnung
des Zurückweisungsbeschlusses an gerechnet, beim Besitzsteueramte schriftlich anzu-
bringen.
§ 35. (1) Ein Abgabepflichtiger, der durch Naturereignisse oder andere unab-
wendbare Zufälle verhindert worden ist, die Reklamationsfrist einzuhalten, kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zu-
falle wird es gleichgeachtet, wenn der Abgabepflichtige von einem Bescheide, der
ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis
erlangt hat.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb eines Monats beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Nach
Reklamation.
Wieder-
einsetzung in
den vorigen
Stand.