Anderweite
Reklamation.
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Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(:) Die Wiedereinsetzung ist beim Besitzsteueramte schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muß die genaue Angabe und Bescheinigung der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen sowie die Nachholung des versäumten Rechtsmittels ent-
halten, wenn dieses nicht bereits nachgeholt ist.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet endgültig die Stelle, der
die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
(5) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist
kann auch beantragt werden, wenn der Abgabepflichtige es unterlassen hat, einen
Antrag gemäß § 4 Abs. 3 oder § 17 des Gesetzes oder gemäß § 33 Abs. 2 des
Gesetzes verb. mit § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuergesetzes,
§29 Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bis zum Ablaufe der mit
der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Reklamationsfrist zu stellen.
§ 36. (1) Über Reklamationen der Einzelpersonen gegen eine vom Bezirks-
steuerinspektor oder stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommission be-
wirkte Veranlagung (§ 2 verb. mit §8 2 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
entscheidet der Bezirkssteuerinspektor oder stellvertretende Vorsitzende der Ein-
schätzungskommission, von dem die angefochtene Veranlagung herrührt.
(2) Über Reklamationen der Gesellschaften sowie über Reklamationen der Einzel-
personen gegen Nachveranlagungen, nachträgliche Veranlagungen oder Neuveran-
lagungen (§ 28 Abs. 1 bis 3) und gegen Entscheidungen in den Fällen des § 29
Abs. 1 Satz 1 entscheidet das Besitzsteueramt, von dem die angefochtene Veranlagung,
Nachveranlagung, nachträgliche Veranlagung, Neuveranlagung oder die Ablehnung
des Antrags auf Abänderung der Veranlagung ausgegangen ist.
(s) Soweit der Bezirkssteuerin spektor oder stellvertretende Vorsitzende der Ein-
schätzungskommission (Abs. 1) oder das Besitzsteueramt (Abs. 2) sich von der Richtigkeit
der erhobenen Einwendungen überzeugt, ist die Veranlagung abzuändern. Soweit
dagegen das Rechtsmittel für unbegründet erachtet wird, ist es unter kurzer Be-
zeichnung der Gründe abzuweisen.
§ 37. (1) Die auf die Reklamation ergangene Entscheidung wird dem Abgabe-
pflichtigen durch das Besitzsteueramt bekanntgemacht. Sie kann innerhalb eines
Monats, von der Bekanntmachung ab gerechnet, vom Abgabepflichtigen durch eine
Reklamation an die Reklamationskommission (anderweite Reklamation) angefochten
werden. Die Vorschriften in §§ 34, 35 finden Anwendung.