Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Anderweite 
Reklamation. 
— 292 — 
Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die 
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
(:) Die Wiedereinsetzung ist beim Besitzsteueramte schriftlich zu beantragen. 
Der Antrag muß die genaue Angabe und Bescheinigung der die Wiedereinsetzung 
begründenden Tatsachen sowie die Nachholung des versäumten Rechtsmittels ent- 
halten, wenn dieses nicht bereits nachgeholt ist. 
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet endgültig die Stelle, der 
die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
(5) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist 
kann auch beantragt werden, wenn der Abgabepflichtige es unterlassen hat, einen 
Antrag gemäß § 4 Abs. 3 oder § 17 des Gesetzes oder gemäß § 33 Abs. 2 des 
Gesetzes verb. mit § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuergesetzes, 
§29 Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bis zum Ablaufe der mit 
der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Reklamationsfrist zu stellen. 
§ 36. (1) Über Reklamationen der Einzelpersonen gegen eine vom Bezirks- 
steuerinspektor oder stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommission be- 
wirkte Veranlagung (§ 2 verb. mit §8 2 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen) 
entscheidet der Bezirkssteuerinspektor oder stellvertretende Vorsitzende der Ein- 
schätzungskommission, von dem die angefochtene Veranlagung herrührt. 
(2) Über Reklamationen der Gesellschaften sowie über Reklamationen der Einzel- 
personen gegen Nachveranlagungen, nachträgliche Veranlagungen oder Neuveran- 
lagungen (§ 28 Abs. 1 bis 3) und gegen Entscheidungen in den Fällen des § 29 
Abs. 1 Satz 1 entscheidet das Besitzsteueramt, von dem die angefochtene Veranlagung, 
Nachveranlagung, nachträgliche Veranlagung, Neuveranlagung oder die Ablehnung 
des Antrags auf Abänderung der Veranlagung ausgegangen ist. 
(s) Soweit der Bezirkssteuerin spektor oder stellvertretende Vorsitzende der Ein- 
schätzungskommission (Abs. 1) oder das Besitzsteueramt (Abs. 2) sich von der Richtigkeit 
der erhobenen Einwendungen überzeugt, ist die Veranlagung abzuändern. Soweit 
dagegen das Rechtsmittel für unbegründet erachtet wird, ist es unter kurzer Be- 
zeichnung der Gründe abzuweisen. 
§ 37. (1) Die auf die Reklamation ergangene Entscheidung wird dem Abgabe- 
pflichtigen durch das Besitzsteueramt bekanntgemacht. Sie kann innerhalb eines 
Monats, von der Bekanntmachung ab gerechnet, vom Abgabepflichtigen durch eine 
Reklamation an die Reklamationskommission (anderweite Reklamation) angefochten 
werden. Die Vorschriften in §§ 34, 35 finden Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.