Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Beschwerde 
gegen das 
Verfahren. 
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gabepflichtigen und dem Vorsitzenden der Reklamationskommission die Rechts— 
beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Diese Rechtsbeschwerde ist gemäß 
88 11, 12, 13, 14 der Reichsfinanzhofordnung vom 21. September 1918 (R.-G.-Bl. 
S. 1119) innerhalb eines Monats, von der Bekanntmachung der Entscheidung der 
Reklamationskommission an den Abgabepflichtigen ab gerechnet, beim Vorstande 
des Besitzsteueramts (Adresse Bezirkssteuereinnahme) schriftlich oder zu Protokoll 
anzubringen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. 
(i) Der Vorsitzende der Reklamationskommission hat zur Einlegung der Rechts- 
beschwerde an den Reichsfinanzhof die Genehmigung des Finanzministeriums ein- 
zuholen und zu diesem Zwecke die Akten dem Finanzministerium rechtzeitig ein- 
zuberichten. 
§ 42. (1) Auf die landesrechtlichen Rechtsmittel sind die Vorschriften in § 62, 
§ 64 Abs. 1, 3, §§ 65, 66, § 67 Abs. 1, § 68 der Ausführungsverordnung zum Ein- 
kommensteuergesetz und in § 33, § 34 Abs. 2, 3, § 35, §9 38 Abs. 1 bis 3, N 41, 
§ 44 Abs. 1, 5, § 45 Abs. 1, 3 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinn- 
gemäß anzuwenden. 
() Für die Rechtsmittel werden Vordrucke zu Reklamationstabellen aus- 
gegeben. 
§s 43. Über Beschwerden gegen das Verfahren bei der Veranlagung, Nach- 
veranlagung, nachträglichen Veranlagung, Neuveranlagung und Anderung der 
Veranlagung sowie im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren entscheidet der Kreis- 
steuerrat, über Beschwerden gegen das Verfahren im zweitinstanzlichen Rechts- 
mittelverfahren entscheidet das Finanzministerium. 
Stundungen, Teilzahlungen. 
§J 44. Auf Stundungen und Bewilligungen von Teilzahlungen finden die 
Bestimmungen in § 31 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechende 
Anwendung. 
Erstattungen. 
§ 45. (1) Bei der Erstattung der Kriegsabgabe 1918 sind die Vorschriften in 
§ 40 der Ausführungsbestimmungen sorgfältig zu beachten. Die Überweisung der 
zur Erstattung benötigten Stücke von Kriegsanleihe ist von der Hebebehörde in 
vier Ausfertigungen nach dem vorgeschriebenen Muster (Ausführungsbestimmungen 
§ 40 Abs. 2) bei dem Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen, 
Dresden-N., zu beantragen. Im übrigen ist nach den Bestimmungen in § 32
	        
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