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Abs. 1, 3, 4, 5 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren. Die Vor-
schrift in § 48 Abs. 1 ist sinnentsprechend anzuwenden.
() Der Anhang zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch (§ 48) ist nach dem
angefügten Muster X zu führen. —
Strafverfahren.
§ 46. (1) Zu den Steuererklärungen im Sinne des § 39 des Gesetzes und
§ 24 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen gehören auch die Einkommens-
deklarationen zur Staatseinkommensteuerveranlagung auf die Jahre 1914 und 1918.
(:) Auf das Strafverfahren und die Zuständigkeit der Behörden zur Einleitung
des Strafverfahrens oder zur Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung finden
die Bestimmungen in §74 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen und § 33 der
Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechende Anwendung.
Erhebung der Kriegsabgabe 1918.
§ 47. Die Gemeinden erhalten für die Erhebung der Kriegsabgabe 1918 und Erhebungs-
für die ihnen außer der Erhebung obliegenden Geschäfte eine nach der Höhe der Jebühren.
Isteinnahme bemessene Gebühr, deren Festsetzung vorbehalten wird. Die Gebühr
wird am Schlusse des Rechnungsjahrs (31. März) von der nach Ausweis des Kriegs-
abgabe 1918-Einnahmebuchs (§ 48) und des Anhanges zu diesem (§ 45 Abs. 2) im
abgelaufenen Rechnungsjahr erzielten Isteinnahme durch das Besitzsteueramt gegen
Empfangsbestätigung ausgezahlt. Die Empfangsbestätigung ist auf der am Schlusse
des Monats März nach dem Muster XIII: (§52 Abs. 1) an das Besitzsteueramt
einzureichenden Einnahmeübersicht zu erteilen.
§ 48. (1) Die Einnahmen an Kriegsabgabe 1918 und die auf diese Einnahmen Kriegsabgab
in Anrechnung kommenden Kriegsanleihewerte (§ 38 des Gesetzes) sind von den 015 an
Einnahmen der ersten Kriegsabgabe, die auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom ·
21. Juni 1916 zu entrichten ist (Kriegsabgabe 1916), und den darauf in Anrechnung
kommenden Kriegsanleihewerten streng getrennt zu halten.
(2) Über die Einnahme an Kriegsabgabe 1918 ist ein besonderes Kriegs-
abgabe 1918-Einnahmebuch nach dem angefügten Muster XI zu führen.
(s) Auf das Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch sind die Bestimmungen in § 35
der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften sinnentsprechend anzuwenden, mit der Maß-
gabe jedoch, daß die dort in Abs. 3 Satz 1 angeordnete Bescheinigung hinsichtlich
der Übereinstimmung des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs, des Kriegsabgabe 1918.
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