Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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B. Mündliche Prüfung in Abteilungen von höchstens 8 Prüflingen. 
a) Erziehungslehre mit besonderer Berücksichtigung des Kindergarten— 
wesens. Etwa 50 Minuten. 
b) Deutsche Sprache 
c) Naturkunde und Gartenbau 
d) Gesundheitslehre etwa 
e) Bürgerkunde je 30 Minuten. 
1) nach Befinden jedes der auf Grund von 96 Absatz 3 der 
Bestimmungen unter A eingeführten Fächer 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
C. Praktische Prüfung. 
Jeder Prüfling hat eine Ubung im Kindergarten von 15 bis 20 Minuten 
Dauer vorzuführen. Zur Vorbereitung ist ein Vormittag zu gewähren. 
  
§ 7. (1) Täuschung und Täuschungsversuch wird mit Zurückweisung oder, falls 
die Entdeckung erst später erfolgt, mit Vorenthaltung oder Einziehung des Prüfungs- 
zeugnisses bestraft. 
(2) Der Vorsitzende hat die Prüflinge vor Beginn der Prüfung demgemäß zu 
verwarnen. 
(„) Die Beschlußfassung über die Strafe steht dem Prüfungsausschusse zu. 
§ 8. (u1) Unmittelbar nach der Prüfung werden die Zensuren unter Mitberück- 
sichtigung der Leistungen im Lehrgange nach der in § 10 Absatz 1 der Bestimmungen 
unter A angegebenen Gradreihe festgestellt. 
(2) Wer in den Kindergartenübungen nicht mindestens die Zensur 3 erzielt, hat 
die Prüfung nicht bestanden. Unter den übrigen Einzelzensuren darf die 4 überhaupt 
nicht, die 3b in der Regel nur einmal vertreten sein. Eine 3b in einem zweiten 
Fache kann indessen durch besonders gute Leistungen (1, 1 b, 2 a) in zwei anderen 
Fächern ausgeglichen werden. 
(:) Bei der Feststellung der Hauptzensur sind die Zensuren in der Erziehungs- 
kunde und in den Kindergartenübungen dreifach, in der deutschen Sprache doppelt, 
in den übrigen Fächern einfach zu werten. 
(4) Die Schülerinnen der Anstalt erhalten auch eine Zenfur im Betragen. 
§ 9. Die Zensuren sind in eine Liste nach dem Muster I zu schreiben. Eine 
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Abschrift ist der Obersten 
Schulbehörde einzureichen.
	        
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