Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Muster VII. 
(K. A. V. 1918 § 11 Abf. 1.) 
  
Sie sind der Ihnen zugestellten Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Vermögens- 
erklärung — für d. von Ihnen zu vertretende 
für die Veranlagung zu der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 bis heute 
nicht nachgekommen. 
Auf Grund des 833 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 (R.-G.-Bl. S. 964) in Verbindung mil § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 
1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafc von 
Mark nunmehr 
längstens innerhall. Tagen, 
  
vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Vermögenserklärung nach dem beiliegenden 
Vordrucke bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Die Einsendung der Vermögenserklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders 
und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind 
in §39 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs abgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Ver— 
bindung mit 88 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und mit 88 78 bis 83 des Besitz— 
steuergesetzes vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem 
Jahre sowie außerdem neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. 
Mit den gleichen Strafen sind die Kriegsabgabepflichtigen bedroht, die es unterlassen, 
eine bereits früher abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererklärung für die erste Ver- 
anlagung zur Besitzsteuer und Kriegssteuer und eine für die Veranlagung zur Staatseinkommen- 
steuer auf die Jahre 1914 und 1918 abgegebene unrichtige oder unvollständige Einkommens- 
deklaration, auf Grund deren die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 zu erfolgen hat, bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids über die 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahlme 
gegenüber zu berichtigen oder zu vervollständigen. 
. .... ... . ....... , am 1918. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt. 
An 
  
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