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Nr. 74. Verordnung
über Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu indirekten Reichsabgaben;
vom 30. September 1918.
§ 1. (1) Gegen die Heranziehung zu den in §7 Abs. 1 des Gesetzes über die
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 959 flg.) bezeichneten indirekten Reichsabgaben
(Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgabe, Abgabe
vom Personen= und Güterverkehre, Kohlensteuer) und gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Erstattung solcher Abgaben ist, soweit nicht nach den bestehenden Vor-
schriften lediglich die Verwaltungsbeschwerde gegeben ist, binnen einer Frist von
einem Monat die Beschwerde zulässig. Die Frist beginnt mit der Zufertigung der
Zahlungsaufforderung oder mit der mündlichen Eröffnung über die Höhe der Ab-
gabe oder, sofern ein Steuerbescheid erlassen ist, mit dessen Zustellung oder mit
der Zufertigung der Ablehnung des Erstattungsantrags.
(2) Für die Berechnung der Frist sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgebend.
§ 2. (1) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Behörde, durch die die Heran-
ziehung zur Abgabe erfolgt oder der Erstattungsantrag abgelehnt worden ist, oder
bei der Generalzolldirektion einzulegen. Jene Behörde kann der Beschwerde ab-
helfen.
(2) Soweit die Heranziehung zur Abgabe von einem Notar ausgeht, ist dieser
als Behörde im Sinne dieser Verordnung und der Reichsfinanzhofordnung vom
21. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 1119 flg.) anzusehen.
§ 3. (2) Ein Beschwerdeberechtigter, der durch Naturereignisse oder andere
unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, kann
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren
Zufalle wird es gleichgeachtet, wenn der Beschwerdeberechtigte von einem Steuer-
bescheide, der ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine
Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von einem Monat bean-
tragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben
ist. Nach Ablauf eines Jahres kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden.