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ordnung vom 21. September 1918 — R.-G.-Bl. S. 1119 flg. —) im Dienstwege
dem Finanzministerium vorzulegen.
§ 8. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Rechtsmittel der Reichs-
aufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden. Das Reich ist von der Zahlung von
Gebühren befreit.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt für die Reichsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit
dem Beginne der Frist der dem Steuerpflichtigen zustehenden Beschwerde und in
den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs-
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918
(R.-G.-Bl. S. 959 flg.) mit der Zufertigung des die Nachforderung der Abgabe
ablehnenden Beschlusses an die Reichsaufsichtsbehörde.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.
(2) Ist am 1. Oktober 1918 die Frist für die nach den bisherigen Vorschriften
zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten abgelaufen, so ist Be-
schwerde nach § 1 unzulässig.
(s) Ist am 1. Oktober 1918 die Frist für die nach den bisherigen Vorschriften
zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten noch nicht abgelaufen
und nicht Klage erhoben, so gilt folgendes:
(i) Wenn am 1. Oktober 1918 im Verwaltungsverfahren
a) bereits das Finanzministerium oder die Generalzolldirektion entschieden hat
und im letzteren Falle eine Entscheidung des Finanzministeriums nicht nach-
gesucht worden ist, kann innerhalb der Frist für die nach den bisherigen
Vorschriften zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten,
längstens aber bis zum Ablaufe des Monats Oktober 1918, eine nochmalige
Entscheidung der Generalzolldirektion beantragt werden, gegen die alsdann
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig ist;
b) das Finanzministerium nach Erlaß einer Entscheidung der Generalzolldirektion
seinerseits um Entscheidung angegangen ist, hat in der Sache die General-
zolldirektion nochmals zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung ist die
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig;
J) eine Entscheidung der Generalzolldirektion nachgesucht, aber noch nicht getroffen
worden ist, so ist gegen die Entscheidung dieser Behörde die Rechtsbeschwerde
an den Reichsfinanzhof zulässig;
d) eine Entscheidung des Finanzministeriums oder der Generalzolldirektion nicht
vorliegt und auch nicht nachgesucht worden ist, so ist die Beschwerde nach
§ 1 bis zum Ablaufe des Monats Oktober 1918 gegeben.