Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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ordnung vom 21. September 1918 — R.-G.-Bl. S. 1119 flg. —) im Dienstwege 
dem Finanzministerium vorzulegen. 
§ 8. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Rechtsmittel der Reichs- 
aufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden. Das Reich ist von der Zahlung von 
Gebühren befreit. 
(2) Die Beschwerdefrist beginnt für die Reichsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit 
dem Beginne der Frist der dem Steuerpflichtigen zustehenden Beschwerde und in 
den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 
(R.-G.-Bl. S. 959 flg.) mit der Zufertigung des die Nachforderung der Abgabe 
ablehnenden Beschlusses an die Reichsaufsichtsbehörde. 
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
(2) Ist am 1. Oktober 1918 die Frist für die nach den bisherigen Vorschriften 
zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten abgelaufen, so ist Be- 
schwerde nach § 1 unzulässig. 
(s) Ist am 1. Oktober 1918 die Frist für die nach den bisherigen Vorschriften 
zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten noch nicht abgelaufen 
und nicht Klage erhoben, so gilt folgendes: 
(i) Wenn am 1. Oktober 1918 im Verwaltungsverfahren 
a) bereits das Finanzministerium oder die Generalzolldirektion entschieden hat 
und im letzteren Falle eine Entscheidung des Finanzministeriums nicht nach- 
gesucht worden ist, kann innerhalb der Frist für die nach den bisherigen 
Vorschriften zulässige Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten, 
längstens aber bis zum Ablaufe des Monats Oktober 1918, eine nochmalige 
Entscheidung der Generalzolldirektion beantragt werden, gegen die alsdann 
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig ist; 
b) das Finanzministerium nach Erlaß einer Entscheidung der Generalzolldirektion 
seinerseits um Entscheidung angegangen ist, hat in der Sache die General- 
zolldirektion nochmals zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung ist die 
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig; 
J) eine Entscheidung der Generalzolldirektion nachgesucht, aber noch nicht getroffen 
worden ist, so ist gegen die Entscheidung dieser Behörde die Rechtsbeschwerde 
an den Reichsfinanzhof zulässig; 
d) eine Entscheidung des Finanzministeriums oder der Generalzolldirektion nicht 
vorliegt und auch nicht nachgesucht worden ist, so ist die Beschwerde nach 
§ 1 bis zum Ablaufe des Monats Oktober 1918 gegeben.
	        
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