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bei dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen,
sofern der Berechtigte in deren Bezirk seinen Wohn= oder Beschäftigungs-
ort hat,
und bei den Militärbehörden,
sofern der Berechtigte zu Kriegsdiensten oder aus Anlaß des Krieges
zu Sanitäts= oder ähnlichen Diensten einberufen ist,
angemeldet werden darf. Der gestellte Antrag ist unverzüglich an das zuständige
Versicherungsamt weiterzugeben.
Dresden, den 1. Oktober 1918.
Ministerium des Innern. Finanzministerium. Kriegsministerium.
Graf Vitzthum. v. Seydewitz. Für den Minister:
Auerbach.
Emmrich.
Nr. 77. Verordnung
zur Vollziehung der vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen
zum Wechselstempelgesetze;
vom 4. Oktober 1918.
§* 1. Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten
Wechselstempels wird auf Grund von § 10 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsbestim-
mungen zum Wechselstempelgesetz in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom
29. Juli 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 360) den Hauptzoll-
ämtern übertragen.
82. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, am 4. Oktober 1918.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.