Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 79. Verordnung 
zur Abänderung des Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen 
vom 21. Mai 1917; 
vom 22. Oktober 1918. 
W, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von §& 88 der Verfassungsurkunde was folgt: 
Das Gesetz über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom 21. Mai 1917 
(G.= u. V.-Bl. S. 51) wird wie folgt abgeändert: 
Art. I. 
Es werden ersetzt die Worte: 
1. in § 1 Abs. 2: „binnen drei Wochen“, 
2. in §2 Satz 2;: „innerhalb drei Wochen“, 
3. in § 3 Abs. 2 Satz 1: „innerhalb einer dreiwöchigen Frist"“, 
und 
4. in §6 Abs. 1 Satz 2: „innerhalb drei Wochen“ 
durch die Worte 
„innerhalb eines Monats“. 
Art. II. 
In § 10 Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte: „Wird keine oder eine 
falsche Rechtsbelehrung erteilt"“, ersetzt durch die Worte: 
„Wird bei der Eröffnung der Entscheidung der Einschätzungskommission oder 
des Besitzsteueramts keine oder eine falsche Rechtsbelehrung erteilt,“. 
Art. III. 
In & 11 
1. erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: 
„Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission ganz oder 
teilweise für unbegründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das 
Rechtsmittel verursachten Kosten ganz oder zu einem entsprechenden Teil 
aufzuerlegen.“; 
2. wird hinter Abs. 2 als neuer Absatz 3 folgende Bestimmung eingeschaltet: 
„(s) Die Kosten können dem Reklamanten gemäß den Bestimmungen 
in Abs. 1, 2 auch dann ganz oder zu einem entsprechenden Teil auf-
	        
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