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Nr. 79. Verordnung
zur Abänderung des Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen
vom 21. Mai 1917;
vom 22. Oktober 1918.
W, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen auf Grund von §& 88 der Verfassungsurkunde was folgt:
Das Gesetz über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom 21. Mai 1917
(G.= u. V.-Bl. S. 51) wird wie folgt abgeändert:
Art. I.
Es werden ersetzt die Worte:
1. in § 1 Abs. 2: „binnen drei Wochen“,
2. in §2 Satz 2;: „innerhalb drei Wochen“,
3. in § 3 Abs. 2 Satz 1: „innerhalb einer dreiwöchigen Frist"“,
und
4. in §6 Abs. 1 Satz 2: „innerhalb drei Wochen“
durch die Worte
„innerhalb eines Monats“.
Art. II.
In § 10 Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte: „Wird keine oder eine
falsche Rechtsbelehrung erteilt"“, ersetzt durch die Worte:
„Wird bei der Eröffnung der Entscheidung der Einschätzungskommission oder
des Besitzsteueramts keine oder eine falsche Rechtsbelehrung erteilt,“.
Art. III.
In & 11
1. erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
„Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission ganz oder
teilweise für unbegründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das
Rechtsmittel verursachten Kosten ganz oder zu einem entsprechenden Teil
aufzuerlegen.“;
2. wird hinter Abs. 2 als neuer Absatz 3 folgende Bestimmung eingeschaltet:
„(s) Die Kosten können dem Reklamanten gemäß den Bestimmungen
in Abs. 1, 2 auch dann ganz oder zu einem entsprechenden Teil auf-