Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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87. Über die Verhandlungen des Staatsrats sind Niederschriften aufzu— 
nehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. 
8 8. Die Mitglieder des Staatsrats, mit Ausnahme der Mitglieder des Ge- 
samtministeriums, erhalten Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung, deren 
Höhe der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Staatsrate festsetzt. 
§9. Die Kanzleigeschäfte des Staatsrats werden von der Kanzlei des Ge- 
samtministeriums erledigt, das auch die Schriftführer-stellt. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Gegeben zu Dresden, den 29. Oktober 1918. 
(Siegel) Friedrich August. 
Dr. Heinze. v. Wilsdorf. Dr. Schroeder. 
Dr. Koch. v. Nostitz-Wallwitz. 
Anlage. 
Mitglieder der l. Kammer. Mitglieder der II. Kammer. 
Oberbürgermeister Blüher. Justizrat Dr. Böhme. 
Domdechant Dr. v. Hübel. Landgerichtsrat Brodauf. 
Oberbürgermeister Keil. Kassenvorsitzender Fräßdorf. 
Wirklicher Geheimer Rat Dr. Mehnert. Kaufmann Nitzschke. 
Geheimer Kommerzienrat Dr.-Ing. Schulrat Dr. Seyfert. 
Reinecker. Buchhalter Sindermann. 
Wirklicher Geheimer Rat Professor Geheimer Justizrat Dr. Spieß. 
D. Dr. Wach. 
Geheimer Kommerzienrat Waentig. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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