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2. in 8 43 Absatz 1 die Worte „dem Vorstande eines Ministerial-Departements,
welcher“ durch die Worte „einem Mitgliede des Gesamtministeriums, das“;
3. in § 99 Absatz 1 das Wort „Departementschefs“ durch die Worte „Mitglie-
dern des Gesamtministeriums“;
4. in § 99 Absatz 2 das Wort „Ministerialvorständen“ durch die Worte „Mit-
gliedern des Gesamtministeriums“;
5. in § 105 Absatz 3 die Worte „Vorstände der Ministerial-Departements",
in § 110 Absatz 1 die Worte „Vorstände von Ministerial-Departements",
in § 141 Absatz 1 und in § 142 Absatz 1 Satz 2 die Worte „Vorstände der
Ministerien“ durch die Worte „Mitglieder des Gesamtministeriums“;
6. in § 150 die Worte „Verurteilter Staatsdiener“ durch die Worte „Verurteiltes
Mitglied des Gesamtministeriums“.
Artikel II.
83.
In § 65 der Verfassungsurkunde Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
§ 66 der Verfassungsurkunde Absatz 3 erhält die Fassung:
„Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wähl-
barkeit verlieren.“
In § 71 der Verfassungsurkunde Absatz 3 wird der Abschnitt unter b gestrichen.
Absatz 4 erhält die Fassung:
„In den Fällen c und d können sie sofort wieder gewählt werden.“
84.
In 84 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember
1868 werden die Worte „diensttuende Staatsminister ingleichen solche“ gestrichen.
85.
In § 14 Absatz 3 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Stände-
versammlung vom 5. Mai 1909 kommen die Worte „aktive Staatsminister und"
in Wegfall.
86.
Die Vorschriften des Gesetzes, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof
gelangenden Sachen betreffend, vom 3. Februar 1838 finden auf alle Mitglieder
des Gesamtministeriums Anwendung.