(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 311
(3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammen-
gespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden.
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden
sind, dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet
werden.
(5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen
Pferde und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht,
gehörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne ortspolizeiliche
Erlaubnis nicht stattfinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Standortes die Gefahr einer
Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
251.
(1) Die Ortspolizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Be-
stand oder einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger
Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß
die Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs-
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge
zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht
stattfinden kann.
(3) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Orts-
polizeibehörde des Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen.
252.
(1) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchen-
gehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht
ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.
(2) Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz-
maßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.