Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Zu Abs. 1 Ziffer Zb. Nach dem Gesetze ist der Abzug zu gewähren, wenn 
die Voraussetzungen, soweit sie an das Vorhandensein von Familiengliedern 
und an ihr Lebensalter geknüpft sind, am Tage der Hauslistenaufstellung 
vorgelegen haben. Der Abzug ist deshalb auch zu gewähren für Familien- 
glieder, die am Tage der Hauslistenaufstellung diese Voraussetzungen er- 
füllten, aber zwischen diesem Tage und dem Abschlusse des Katasters sterben 
oder das vierzehnte Lebensjahr vollenden. Darüber hinaus soll der Abzug 
jedoch auch gewährt werden für Familienglieder, die nach dem Tage 
der Hauslistenaufstellung aber noch vor dem Abschlusse des 
Katasters geboren werden, sowie für Kinder, die erst in diesem Zeit- 
raume die Eigenschaft von Familiengliedern des Steuerpflichtigen erlangen 
(z. B. durch Annahme an Kindes Statt oder als Pflegekinder). 
Bei den Einträgen im Kataster ist wie folgt zu verfahren: 
a) Für jedes Familienhaupt mit einem Einkommen von nicht mehr als 5800 4ô% 
wird der abzuziehende Betrag durch Vervielfältigung der Zahl 100 mit der 
Zahl der zu berücksichtigenden Familienglieder ermittelt und in Spalte 12 
eingetragen. 
b) Als steuerpflichtiges Einkommen wird in Spalte 13 der Unterschied zwischen 
dem Jahreseinkommen und dem Betrag in Spalte 12 eingestellt. 
Jc) Wenn im Hinblick auf die Zahl der zu berücksichtigenden Familienglieder 
nach dem Gesetze die Herabsetzung des Steuerpflichtigen in eine niedrigere 
Steuerklasse eintreten muß, der abzuziehende Betrag (Spalte 12) an sich 
aber diese Herabsetzung noch nicht rechtfertigt, so ist in Spalte 14 die der 
vorgeschriebenen Ermäßigung entsprechende Steuerklasse einzustellen, unter 
der Steuerklasse aber der Vermerk „§ 12 Abs. 3“ anzubringen. 
II. In § 22 
1. erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Frage, ob bei Beitragspflichtigen, deren Einkommen den Betrag 
von 7800.K nicht übersteigt, infolge besonderer, die Steuerfähigkeit wesent- 
lich vermindernder wirtschaftlicher Verhältnisse § 13 des Gesetzes in der 
Fassung von §9 6 Ziffer 2 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 
1919 vom 21. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 120) anzuwenden sei, kann erst 
nach Ermittelung des gesamten Einkommens dieser Personen geprüft 
werden. 
2. wird in Abs. 4 die Zahl 5800 durch 7800 ersetzt.
	        
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