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4. Schaffung sofortiger Arbeitsgelegenheit,
5. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,
6. Sicherung von Person und Eigentum.
§ 3. Die Ortsausschüsse werden von den Erzeugern und Verbrauchern in
getrennter Wahlhandlung gewählt. Die Wahlversammlungen sind von der Orts-
behörde zu berufen. Wahlberechtigt sind alle über 20 Jahre alten männlichen und
weiblichen Gemeindeeinwohner.
§ 4. Die Ortsausschüsse sind paritätisch aus Erzeugern und Verbrauchern zu-
sammenzusetzen und müssen mindestens aus 3 Erzeugern und Verbrauchern bestehen.
Sie wählen einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden; beide dürfen
nicht derselben Gruppe angehören.
Dresden, am 15. November 1918.
Arbeitsministerium.
Volksbeauftragter Schwarz.
Nr. 89. Bekanntmachung
über Fortführung der Dienstgeschäfte;
vom 16. November 1918.
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ie Übernahme der Geschäfte durch die neue Regierung hat eine Anderung
der Zuständigkeiten in der Behördenorganisation zunächst nicht zur Folge. Ins-
besondere bleibt die bestehende Über- und Unterordnung der Behörden bis auf
weiteres unberührt.
Die nachgeordneten Behörden erhalten bindende Verfügungen ausschließlich
von den zuständigen Ministerien. Ortliche Arbeiter= und Soldatenräte haben keine
Befugnis, den Behörden Befehle zu erteilen, die mit den Verordnungen der vor-
gesetzten Dienstbehörden in Widerspruch stehen.
Über die Befugnisse der örtlichen Arbeiter= und Soldatenräte wird eine für
nächste Woche in Aussicht genommene Versammlung entscheiden, zu der Abgeordnete
der Arbeiter= und Soldatenräte aus dem ganzen Lande zusammentreten. Bis da-
hin beschränkt sich die Tätigkeit der Arbeiter= und Soldatenräte auf die Kontrolle
der einzelnen Verwaltungsbehörden bei der Durchführung der von der Zentral-