Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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4. Schaffung sofortiger Arbeitsgelegenheit, 
5. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, 
6. Sicherung von Person und Eigentum. 
§ 3. Die Ortsausschüsse werden von den Erzeugern und Verbrauchern in 
getrennter Wahlhandlung gewählt. Die Wahlversammlungen sind von der Orts- 
behörde zu berufen. Wahlberechtigt sind alle über 20 Jahre alten männlichen und 
weiblichen Gemeindeeinwohner. 
§ 4. Die Ortsausschüsse sind paritätisch aus Erzeugern und Verbrauchern zu- 
sammenzusetzen und müssen mindestens aus 3 Erzeugern und Verbrauchern bestehen. 
Sie wählen einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden; beide dürfen 
nicht derselben Gruppe angehören. 
Dresden, am 15. November 1918. 
Arbeitsministerium. 
Volksbeauftragter Schwarz. 
Nr. 89. Bekanntmachung 
über Fortführung der Dienstgeschäfte; 
vom 16. November 1918. 
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ie Übernahme der Geschäfte durch die neue Regierung hat eine Anderung 
der Zuständigkeiten in der Behördenorganisation zunächst nicht zur Folge. Ins- 
besondere bleibt die bestehende Über- und Unterordnung der Behörden bis auf 
weiteres unberührt. 
Die nachgeordneten Behörden erhalten bindende Verfügungen ausschließlich 
von den zuständigen Ministerien. Ortliche Arbeiter= und Soldatenräte haben keine 
Befugnis, den Behörden Befehle zu erteilen, die mit den Verordnungen der vor- 
gesetzten Dienstbehörden in Widerspruch stehen. 
Über die Befugnisse der örtlichen Arbeiter= und Soldatenräte wird eine für 
nächste Woche in Aussicht genommene Versammlung entscheiden, zu der Abgeordnete 
der Arbeiter= und Soldatenräte aus dem ganzen Lande zusammentreten. Bis da- 
hin beschränkt sich die Tätigkeit der Arbeiter= und Soldatenräte auf die Kontrolle 
der einzelnen Verwaltungsbehörden bei der Durchführung der von der Zentral-
	        
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