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83.
Aussicht.
(1) Die Oberste Schulbehörde bestellt für jede Anstalt einen Kommissar, der in
ihrem Namen die Aufsicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Einrichtung und
den Betrieb, insonderheit auch über die Verwendung der Lehrkräfte, führt, die Ab-
gangsprüfungen leitet, den schriftlichen Verkehr der Anstaltsleitung mit der Obersten
Schulbehörde vermittelt und alle sonst aus seinem Auftrage hervorgehenden Geschäfte
erledigt.
(2:) Der Kommissar hat den von der Anstaltsleitung nach Beratung mit der
Lehrerschaft zu entwerfenden ausführlichen Lehrplan der Obersten Schulbehörde
mit gutachtlichem Berichte zur Genehmigung einzureichen.
(3) Die Übersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Lehrkräfte
ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Lehrganges, der Stundenplan alsbald nach
Genehmigung der Übersicht dem Kommissar vorzulegen und von ihm zur Genehmi-
gung an die Oberste Schulbehörde weiterzuleiten.
(4) Die Genehmigung der Lehrbücher bleibt der Obersten Schulbehörde vor-
behalten.
84.
Aufnahmebedingungen.
(1) Aufnahme finden staatlich geprüfte Kindergärtnerinnen, die in der Prüfung
mindestens die Hauptzensur 2 a erlangt haben und wenigstens 1 Jahr lang mit Erfolg
an einem von der Obersten Schulbehörde als geeignet anerkannten Kindergarten tätig
gewesen sind.
(2) Der Eintritt setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus. In der Regel
soll das 26. Lebensjahr nicht überschritten sein.
(s) Über die Aufnahme entscheidet der Kommissar nach Gehör der Leitung und
der Lehrerschaft.
(4) Die Aufnahme von Reichsausländerinnen bedarf der Genehmigung der
Obersten Schulbehörde.
85.
Ausweispapiere.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde;
2. ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, sofern dieser nicht in der Geburts-
urkunde mit enthalten ist oder sofern ein Wechsel im Bekenntnisse statt-
gefunden hat;