Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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83. 
Aussicht. 
(1) Die Oberste Schulbehörde bestellt für jede Anstalt einen Kommissar, der in 
ihrem Namen die Aufsicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Einrichtung und 
den Betrieb, insonderheit auch über die Verwendung der Lehrkräfte, führt, die Ab- 
gangsprüfungen leitet, den schriftlichen Verkehr der Anstaltsleitung mit der Obersten 
Schulbehörde vermittelt und alle sonst aus seinem Auftrage hervorgehenden Geschäfte 
erledigt. 
(2:) Der Kommissar hat den von der Anstaltsleitung nach Beratung mit der 
Lehrerschaft zu entwerfenden ausführlichen Lehrplan der Obersten Schulbehörde 
mit gutachtlichem Berichte zur Genehmigung einzureichen. 
(3) Die Übersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Lehrkräfte 
ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Lehrganges, der Stundenplan alsbald nach 
Genehmigung der Übersicht dem Kommissar vorzulegen und von ihm zur Genehmi- 
gung an die Oberste Schulbehörde weiterzuleiten. 
(4) Die Genehmigung der Lehrbücher bleibt der Obersten Schulbehörde vor- 
behalten. 
84. 
Aufnahmebedingungen. 
(1) Aufnahme finden staatlich geprüfte Kindergärtnerinnen, die in der Prüfung 
mindestens die Hauptzensur 2 a erlangt haben und wenigstens 1 Jahr lang mit Erfolg 
an einem von der Obersten Schulbehörde als geeignet anerkannten Kindergarten tätig 
gewesen sind. 
(2) Der Eintritt setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus. In der Regel 
soll das 26. Lebensjahr nicht überschritten sein. 
(s) Über die Aufnahme entscheidet der Kommissar nach Gehör der Leitung und 
der Lehrerschaft. 
(4) Die Aufnahme von Reichsausländerinnen bedarf der Genehmigung der 
Obersten Schulbehörde. 
85. 
Ausweispapiere. 
Bei der Anmeldung sind vorzulegen: 
1. die Geburtsurkunde; 
2. ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, sofern dieser nicht in der Geburts- 
urkunde mit enthalten ist oder sofern ein Wechsel im Bekenntnisse statt- 
gefunden hat;
	        
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