— 367 —
Nr. 91. Ausführungsverordnung
des Arbeitsministeriums zur Durchführung der Verordnung über Erwerbs-
losenfürsorge vom 13. November 1918 (R.-G.-Bl. S. 1305);
vom 18. November 1918.
§ 1. Die Gemeinden haben sofort die in § 13 genannten Fürsorgeausschüsse
zu errichten.
§ 2. Es ist sofort Beschluß über die in § 9 vorgeschriebene angemessene Er-
höhung des Ortslohnes nach der Zahl der Familienmitglieder zu fassen.
§ 3. Über die Auszahlung der Erwerbslosenunterstützung und die Kontrolle
der Erwerbslosen nach § 14 der Verordnung sind, soweit erforderlich, im Ein-
vernehmen mit den Arbeitnehmerorganisationen Anordnungen zu treffen.
§ 4. Die Unterstützungssätze sind für alle Arten von Erwerbslosenfürsorge
künftig die gleichen.
§ 15 der Verordnung ist besonders zu beachten.
§ 5. Anträge auf Vorschüsse nach § 16 Abs. 2 sind dem Arbeits= und Wirt-
schaftsministerium einzureichen.
§ 6. Kommunalaufsichtsbehörden im Sinne von § 3 der Verordnung sind für
die Städte mit Revidierter Städteordnung die Kreishauptmannschaften, für die
Landgemeinden die Amtshauptmannschaften.
Dresden, am 18. November 1918.
Arbeits= und Wirtschaftsministerium.
Volksbeauftragter Schwarz.
Canis.
Nr. 92. Amnestie
vom 19. November 1918.
J.
Erlassen sind die von sächsischen bürgerlichen Gerichten bis zum heutigen Tage
rechtskräftig erkannten Strafen
wegen politischer Verbrechen oder Vergehen,