Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Gegenständen des täglichen Bedarfs herbeizuführen geeignet gewesen ist, und die 
rechtskräftig erkannte Strafe in Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche oder in 
Geldstrafe von mehr als 300 A besteht. 
VII. 
Die zur Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen werden im Justiz- 
ministerialblatt verkündet. 
Dresden, den 19. November 1918. 
Der Volksbeauftragte für Justiz. 
Dr. Gradnauer. 
  
Nr. 93. Verordnung, 
die Aufhebung des Verbotes des Tragens republikanischer Abzeichen 
betreffend; 
vom 19. November 1918. 
  
De Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend, vom 
14. Juli 1849 (G.= u. V.-Bl. S. 138) und §5 der Verordnung, die in älteren Ver- 
ordnungen angedrohten Strafen betreffend, vom 6. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 300) 
werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, am 19. November 1918. 
Gesamtministerium. 
Die Volksbeauftragten Buck, Fleißner, Geyer, Dr. Gradnauer, 
Lipinski, Schwarz. 
  
Nr. 94. Bekanntmachung 
über Bildung eines Arbeits= und Wirtschaftsministeriums; 
vom 21. November 1918. 
Durch Beschluß des Gesamtministeriums ist aus den bisherigen Abteilungen II1 
(Handel und Gewerbe) und V (Landwirtschaft und Landeslebensmittelamt) des 
Ministeriums des Innern ein neues
	        
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