Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Arbeits- und Wirtschaftsministerium 
gebildet worden. 
Das Arbeits- und Wirtschaftsministerium ist dem Volksbeauftragten Schwarz 
übertragen worden. 
Der Sitz des neuen Ministeriums ist im Ministerialgebäude, Königsufer 2, 
Erdgeschoß rechts. Die Diensträume der zu ihm gehörigen Abteilungen bleiben 
unverändert. 
Die Abteilungen des Ministeriums des Innern und des Arbeits= und Wirt- 
schaftsministeriums behalten ihre bisherige Bezeichnung. Personalsachen, Rechnungs- 
und Kassengeschäfte werden für beide Ministerien gemeinsam von den bisher hierfür 
zuständigen Stellen fortgeführt. 
Dresden, den 21. November 1918. 
Gesamtministerium. 
Die Volksbeauftragten Buck, Fleißner, Geyer, Dr. Gradnauer, 
Lipinski, Schwarz. 
Nr. 95. Bekanntmachung 
über eine Anderung der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien; 
vom 21. November 1918. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, unter 
Abänderung der Bekanntmachung vom 26. April 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 112) dem 
§ 69 Abs. 2 der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien vom 28. Januar 
1893 (G.= u. V.-Bl. S. 15) den folgenden Wortlaut zu geben: 
„Sind die Gesuchsteller Inhaber eines von einem Realgymnasium oder 
einer Oberrealschule ausgestellten Reifezeugnisses, so haben sie nur eine 
Prüfung im Lateinischen und Griechischen abzulegen (Ergänzungsprüfung). 
In der schriftlichen Prüfung sind von ihnen je eine Übersetzung aus dem 
Lateinischen und Griechischen sowie eine Übersetzung in das Lateinische zu 
fordern. Gesuche um Zulassung zu der Prüfung können bei dem Ministerium 
jederzeit eingereicht werden; beizulegen sind ihnen ein kurzer Lebenslauf, 
das Reifezeugnis, ein Führungszeugnis und ein genaues Verzeichnis der 
von den Gesuchstellern gelesenen lateinischen und griechischen Schriststeller.
	        
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