das Zeugnis über die staatliche Kindergärtnerinnenprüfung;
Zeugnisse über die Tätigkeit als Kindergärtnerin;
lückenlose amtliche Führungszeugnisse von der Kindergärtnerinnenprüfung bis
zur Zeit der Anmeldung, soweit die Zwischenzeit nicht vollständig durch die
Zeugnisse unter 4 umfaßt wird;
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht aus den vorgenannten
Unterlagen zu ersehen ist;
für Minderjährige die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten.
SSC
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86.
Dauer und Einrichtung der Ausbildung.
(1) Der Lehrgang erstreckt sich auf 1 Jahr unter Beobachtung der Ferienordnung
der höheren Schulen.
(2) Verbindliche Lehrgegenstände sind:
Stundenzahl:
Erziehungs= und Berufskunde
Deutsche Sprahe
Gartenbau und Kleintierpflege
Gesundheitslehre
Übungen im Kinderhorte
Zeichnen und Werkunterricht
Singen
Hauswirtschaft
Körperliche Ubungen 1
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P —eS— — — U□ SPSS
(8) Die Einführung weiterer Fächer bedarf der Genehmigung der Ocbersten
Schulbehörde.
(7 Die Wochenstundenzahl darf für eine Schülerin 34 nicht überschreiten.
8 7.
Lehrplan.
I. 1. Erziehungs= und Berufskunde. 6 Stunden.
a) Seelenkunde in Anwendung auf Erziehung und Unterricht mit besonderer
Berücksichtigung der Horterziehung.
b) Geschichte der hauptsächlichsten erzieherischen Anschauungen von der Zeit
der Reformation an.
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