Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

das Zeugnis über die staatliche Kindergärtnerinnenprüfung; 
Zeugnisse über die Tätigkeit als Kindergärtnerin; 
lückenlose amtliche Führungszeugnisse von der Kindergärtnerinnenprüfung bis 
zur Zeit der Anmeldung, soweit die Zwischenzeit nicht vollständig durch die 
Zeugnisse unter 4 umfaßt wird; 
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht aus den vorgenannten 
Unterlagen zu ersehen ist; 
für Minderjährige die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten. 
SSC 
- 
–1 
86. 
Dauer und Einrichtung der Ausbildung. 
(1) Der Lehrgang erstreckt sich auf 1 Jahr unter Beobachtung der Ferienordnung 
der höheren Schulen. 
(2) Verbindliche Lehrgegenstände sind: 
Stundenzahl: 
Erziehungs= und Berufskunde 
Deutsche Sprahe 
Gartenbau und Kleintierpflege 
Gesundheitslehre 
Übungen im Kinderhorte 
Zeichnen und Werkunterricht 
Singen 
Hauswirtschaft 
Körperliche Ubungen 1 
S — 
P —eS— — — U□ SPSS 
(8) Die Einführung weiterer Fächer bedarf der Genehmigung der Ocbersten 
Schulbehörde. 
(7 Die Wochenstundenzahl darf für eine Schülerin 34 nicht überschreiten. 
8 7. 
Lehrplan. 
I. 1. Erziehungs= und Berufskunde. 6 Stunden. 
a) Seelenkunde in Anwendung auf Erziehung und Unterricht mit besonderer 
Berücksichtigung der Horterziehung. 
b) Geschichte der hauptsächlichsten erzieherischen Anschauungen von der Zeit 
der Reformation an. 
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