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Gesetz- und Verordnungsblatt
für die Republik Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1918.
Inbakt: Nr. 99. Verordnung über die Anrechnung nichtständiger Dienstzeit bei Berechnung
der Alterszulagen der Volksschullehrer, über die Gehaltsverhältnisse der Hilfslehrer und über
die Gewährung von Teuerungszulagen durch die Schulgemeinden. S. 375.
Nr. 99. Verordnung
über die Anrechnung nichtständiger Dienstzeit bei Berechnung der Alters-
zulagen der Volksschullehrer, über die Gehaltsverhältnisse der Hilfslehrer
und über die Gewährung von Teuerungszulagen durch die Schulgemeinden;
vom 27. November 1918.
Artikel 1.
Dem § 4 Abs. 2 des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volks-
schulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend,
vom 15. Juni 1908 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1908
(G.= u. V.-Bl. S. 363) werden folgende Sätze angefügt:
Bei Feststellung dieser Zulagen auf die Zeit vom 1. Januar 1919 ab wird
auch die nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung und nach erfülltem 25. Lebens-
jahr im nichtständigen Schuldienst oder im Heeresdienst oder während eines Krieges
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verbrachte Zeit angerechnet. Die in
gleicher Weise nach vollendetem 25. Lebensjahr, aber vor bestandener Wahlfähig-
keitsprüfung verbrachte Zeit wird nur den Lehrern angerechnet, die durch den
Krieg an der rechtzeitigen Ablegung der Wahlfähigkeitsprüfung gehindert
worden sind.
Artikel 2.
Der 83 des in Artikel 1 erwähnten Gesetzes vom 15. Juni 1908 in der Fassung
von § 10 des Gesetzes, die Gewährung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schul-
Ausgegeben zu Dresden, den 6. Dezember 1918. 62