Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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a) wenn jenes Verhältnis höchstens 50 vom Hundert beträgt, zu einem Drittel, 
b) wenn es mehr als 50, aber höchstens 75 vom Hundert beträgt, zu zwei Dritteln, 
c) wenn es mehr als 75 vom Hundert beträgt, zum vollen Betrage erstattet. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird in Fällen, in 
denen vorstehende Berechnung im Hinblick auf die besonderen Steuerverhältnisse 
einer Schulgemeinde oder die Höhe der von ihr zu zahlenden Teuerungszulagen 
mit erheblicher Härte verbunden sein würde, einen höheren Teilbetrag erstatten. 
§ 3. Vorstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1918 
ab in Kraft. 
Dresden, den 27. November 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Buck. 
Lorenz. 
Douck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne in Dresbden. 
 
	        
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