Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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7. An die Stelle des Kontingentsherrn tritt das Ministerium für Militärwesen. 
8. Gnadengesuche sind nach den bisherigen Vorschriften dem Ministerium für 
Militärwesen einzuberichten, dem auch alle bisher der Bestätigung des Königs vor— 
behaltenen rechtskräftigen Urteile vor der Vollstreckung vorzulegen sind. 
II. 
Die Strafgesetze bleiben in Geltung. 
III. 
Die Disziplinarstrafgewalt wird von dem damit ausgestatteten Führer des 
Truppenteils oder der Behörde in Gemeinschaft mit zwei Mitgliedern des zuständigen 
Arbeiter= und Soldatenrats des Truppenteils nach Maßgabe der Disziplinar- 
strafordnung ausgeübt. 
Die Vorschrift des § 52 Disz.-St.-O., wonach Beschwerden erst nach der Straf- 
vollstreckung angebracht werden dürfen, wird aufgehoben. Über die Arbeiter- 
abteilung erfolgt besondere Verordnung. 
IV. 
Die Arbeiter= und Soldatenräte sind nicht berechtigt, auf den vorstehend er- 
wähnten Gebieten selbständig Verfügungen zu erlassen. Soweit solche bisher er- 
gangen sind, werden sie hierdurch aufgehoben. 
Dresden, den 30. November 1918. 
Der Volksbeauftragte: Fleißner. 
  
Ministerium für Militärwesen. 
Nr. 4828 III A. 
Nr. 101. Amnestie 
für alle Personen innerhalb der sächsischen Zuständigkeit, die während des 
Krieges — wenn auch nur zeitweise — zum aktiven Heere gehört oder 
sich in einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse beim kriegführenden Heere 
befunden haben; 
vom 30. November 1918. 
J. 
1. Erlassen sind alle von Militärgerichten bis zum heutigen Tage einschließlich 
rechtskräftig erkannten Strafen 
63“
	        
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