Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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wegen politischer Verbrechen oder Vergehen, wegen Vergehen in bezug 
auf die Religion (88 166, 167 R.-St.-G.-B.), wegen Beleidigung in den 
Fällen der §§ 196, 197 R.-St.-G.-B., wegen einer mittels der Presse be- 
gangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. 5. 74 oder in dem 
Vereinsgesetz vom 19. 4. 08 unter Strafe gestellten strafbaren Handlung, 
sowie wegen Verbrechen oder Vergehen der unerlaubten Entfernung, 
Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen, Feigheit, 
strafbarer Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, 
Handlungen gegen die militärische Ordnung sowie gegen die §8 139, 141, 
144 M.-St.-G.-B. 
2. Erlassen sind ferner die bis zum heutigen Tage einschließlich von Militär- 
befehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und von Militärgerichten rechtskräftig 
erkannten Strafen wegen Handlungen, die vor dem Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienste oder aus dem Dienst= oder Vertragsverhältnisse begangen sind, soweit 
sie noch nicht vollstreckt oder erlassen sind, wenn die einzelne Strafe oder ihr 
noch nicht vollstreckter Teil in Verweis, Geldstrafe, Haft, Arrest, Festungshaft 
bis zu einem Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschlicßlich 
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen besteht. 
Die Nebenstrafen der Dienstentlassung, der Degradation und des Amts- 
verlustes fallen nicht unter die allgemeine Amnestie. 
3. Beträgt die Gefängnis= oder Festungshaftstrafe oder ihr noch nicht vollstreckter 
Teil mehr als ein Jahr, jedoch nicht mehr als 5 Jahre, so wird die Strafe 
hierdurch ausgesetzt oder unterbrochen mit der Wirkung, daß die Strafen und 
Nebenstrafen, diese mit Ausnahme der nicht unter die allgemeine Amnestie 
fallenden, mit Ablauf von 3 Jahren, vom heutigen Tage ab gerechnet, erlassen 
sind. 
Die Strafaussetzung oder Strafunterbrechung fällt jedoch weg, sobald inner- 
halb dieser Frist wegen eines nach dem heutigen Tage begangenen Verbrechens 
oder vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig auf eine Freiheitsstrafe von mehr als 
einem Monat oder eine Geldstrafe von mehr als 500.K erkannt werden sollte. 
Ist wegen einer solchen Straftat beim Ablaufe der Frist eine rechtskräftige Ent- 
scheidung noch nicht ergangen, das gerichtliche Verfahren jedoch bereits eröffnet, 
so erfolgt der Straferlaß unter der Bedingung, daß das Verfahren nicht mit 
Verurteilung zu einer der vorbezeichneten Strafen endigt. 
Soweit eine gnadenweise oder aus dienstlichen Gründen verfügte Straf- 
aussetzung oder Strafunterbrechung bereits besteht oder bestanden hat, ohne daß
	        
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