Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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fahren auf Warnung, Verweis oder Geldstrafe erkannt wurde, die Entsetzung des Notars 
vom Amte in Frage kommt; solchenfalls kann, wenn dem Antrage auf Entsetzung nicht 
stattgegeben wird, auf die in § 59 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Strafen nicht erkannt 
werden. 
VI. Behinderung des Notars und Beendigung seines Amtes. 
63. Der Notar kann für die Zeit, während deren er an der Ausübung des 
Amtes behindert ist, seine Akten und Register einem anderen Notar im Bezirke desselben 
oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke er seine 
ordentliche Geschäftsstelle hat, in Verwahrung geben. 
Auf den Notar oder auf das Amtsgericht, von dem die Akten verwahrt werden, geht 
das Recht und die Pflicht des Behinderten über, 
1. Ausfertigungen und Abschriften zu ertheilen und Einsicht in die Akten zu gestatten, 
2. in dringlichen Fällen letzte Willen herauszugeben (§ 50 Absatz 2) oder zu eröffnen 
und bekannt zu machen (8 40). 
Hat ein Notar für die Dauer seiner Behinderung eine solche Verwahrung seiner 
Akten nicht veranlaßt und wird die Vornahme eines der im zweiten Absatze bezeichneten 
Geschäfte beantragt, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seine ordentliche 
Geschäftsstelle hat, befugt, bis zur Wiederübernahme der Geschäfte durch den Notar die 
Akten in Verwahrung zu nehmen und das beantragte Geschäft zu erledigen. 
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat Ausfertigungen unter seinem 
Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen; der Grund der Stellvertretung ist dabei 
anzugeben. 
Die Kosten für die vom Amtsgericht erledigten Geschäfte sind nach der Kostenordnung 
für Notare zu berechnen und fließen in die Kasse des Amtsgerichts. 
sf64. Das Amt des Notars wird, außer durch Entsetzung, durch strafgerichtliches 
Urtheil oder durch Tod, beendigt: 
1. durch die im ehrengerichtlichen Verfahren erkannte Ausschließung von der Rechts- 
anwaltschaft, mit der Rechtskraft des Urtheils; 
2. durch Enthebung vom Amte; 
3. durch die Feststellung des Justiz-Ministeriums, daß das Amt erloschen sei. 
65. Die Enthebung vom Amte kann verfügt werden: 
a) wenn der Notar in Konkurs verfallen ist oder sich in ungeordneter Vermögenslage 
befindet und hierdurch das Ansehen, das sein Amt erfordert, beeinträchtigt wird, 
oder wenn er wegen Verschwendung entmündigt wird, 
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