II.
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c) Geschichte und Methodik der Horterziehung. Die Überwachung der Schul-
arbeiten.
d) Die Einrichtungen von Kinderhorten und ähnlichen Anstalten. Veran-
staltungen und Einrichtungen für Kinderschutz, Jugendfürsorge und
Jugendpflege.
Deutsche Sprache. 2 Stunden.
a) Volkstümliche unterhaltende und belehrende Jugendschriften der Gegen-
wart. Anleitung zur Auswahl.
b) Monatlich ein Aufsatz aus den behandelten Sachgebieten, besonders der
Erziehungs= und Berufskunde und der Literatur.
Tc) UÜbungen im Vorlesen, Vortragen und Erzählen.
Gartenbau und Kleintierpflege. 2 Stunden.
Belehrungen und Ubungen.
Gesundheitslehre. 1 Stunde.
Samariterlehrgang. Gesundheitslehre für den Betrieb der Horterziehung
und der körperlichen UÜbungen.
Ubungen im Kinderhorte. 7 Stunden.
Einführung in alle Zweige der Hortaufgaben durch Mustervorführungen und
durch Leitung der Hortübungen. Die Schülerinnen haben die ersten Auf-
gaben jeder Übungsform schriftlich zu bearbeiten.
. Zeichnen und Werkunterricht. 6 Stunden.
a) Ubungen in der Wandtafelskizze. Risse für den Werkunterricht. Zeichnen
nach der Natur. Gedächtniszeichnen.
b) Holzarbeiten, Papparbeiten, Metallarbeiten.
Jc) Pflege des Verständnisses für volkstümliche Kunst.
Singen. 1 Stunde.
Kirchenlieder, Volkslieder, Einzelgesang. Anweisung zur Leitung der Wieder-
holung von Chorliedern.
Hauswirtschaft. 4 Stunden.
Herstellung von Hausmannskost, Kinder= und Krankenkost. Wäschebehand-
lung, Ausbessern von Wäsche und Kleidern. Hausarbeiten und Haushaltung.
Körperliche Ubungen. 1 Stunde.
Volkstümliche Übungen, Spiele, Reigen, Wandern, Eislauf, Schwimmen.
Die Stoffauswahl in den etwa auf Grund von § 6 Absatz 3 eingeführten Fächern
bleibt bis auf weiteres den einzelnen Anstalten überlassen.