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III.
Hinsichtlich der nach vorstehendem nicht erlassenen oder ausgesetzten oder unter—
brochenen Strafen, sowie der nicht niedergeschlagenen Untersuchungen und zugunsten
der von der Amnestie ausgeschlossenen Personen sind in geeigneten Fällen die
Akten dem Ministerium für Militärwesen zur Entschließung über Amnestierung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung über die Vorschläge ist von der Strafvollstreckung
abzusehen, wenn die Strafe noch nicht angetreten ist.
IV.
Bei Vorschlägen auf Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes
kann von Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine abgesehen werden,
wenn nicht der Bestrafte unter der Wirkung des Verlustes der bürgerlichen Ehren—
rechte steht.
V.
Die Strafeinträge in den militärischen Papieren sind zu löschen
1. bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste
a) hinsichtlich der in das Strafregister nicht einzutragenden, bis zum 9. No-
vember 1908 einschließlich rechtskräftig erkannten militärgerichtlichen Strafen,
falls diese bestehen in Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich oder
Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Arrest oder Haft oder
Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit
Nebenstrafen und gegen den Bestraften nach dem 9. November 1908 bis
zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich erkannt worden ist;
b) hinsichtlich der bis zum heutigen Tage von Militärbefehlshabern verhängten
Disziplinarstrafen;
2. hinsichtlich der während des Krieges militärgerichtlich rechtskräftig erkannten
Strafen und von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen solcher
Kriegsteilnehmer, die in treuer Pflichterfüllung gefallen sind, sofern die Löschung
von den Angehörigen beantragt wird.
VI.
Wegen der Ausführung dieses Erlasses wird auf die Bestimmungen in K.-M.-V.
Nr. 1700 III A vom 25. 5. 18 — M.-V.-Bl. S. 92 — verwiesen.
Dresden, den 30. November 1918.
Der Volksbeauftragte: Fleißner.