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Nr. 102. Bekanntmachung,
die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter betreffend;
vom 4. Dezember 1918.
Die Verordnung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums, die Regelung der
Arbeitszeit betreffend, vom 22. November 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 372), wird hiermit
außer Kraft gesetzt. Für die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter gilt von jetzt an
auch in der Republik Sachsen nur noch die vom Reichsamt für die wirtschaftliche
Demobilmachung unter dem 23. November 1918 erlassene
Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
(R.-G.-Bl. S. 1334).
Es bleibt jedoch die Bestimmung in Ziffer 5 der angeführten Verordnung
vom 22. November 1918, wonach bei Kündigungen eine 14 tägige Frist innezuhalten
ist, bis zum 16. Dezember 1918 mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf der Be-
stimmung in Ziffer 5 beruhenden und am 16. Dezember 1918 noch laufenden
Kündigungsfristen mit diesem Tage enden. Für Kündigungen, die nach dem
16. Dezember 1918 ausgesprochen werden, gilt nur noch die zwischen den Vertrags-
parteien vereinbarte oder durch Tarifvertrag, Arbeitsordnung oder Gesetz festgesetzte
Kündigungzsfrist.
Dresden, den 4. Dezember 1918.
Arbeits= und Wirtschaftsministerium.
Schwarz.
Klotsche.
Nr. 103. Verordnung
über die Befreiung der Dissidentenkinder vom Religionsunterrichte;
vom 6. Dezember 1918.
1. Kinder von Dissidenten sind nicht mehr verpflichtet, an dem Religions-
unterrichte einer anerkannten oder bestätigten Religionsgesellschaft teilzunehmen;
sie sind auf schriftlichen, an die Schulleitung gerichteten Antrag der Erziehungs-
berechtigten vom Religionsunterrichte in den Schulen zu befreien.