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8 5. Die Bestimmungen über die Lehrerversammlung in 82 gelten auch für
die Schulen, die unter Leitung eines Direktors stehen.
86. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1919 in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Buck.
Lorenz.
Nr. 108. Ausführungsverordnung
zur Verordnung des Rates der Volksbeauftragten und des Staatssekretärs
des Reichs-Arbeitsamtes vom 23. November 1918 über die Arbeitszeit in
den Bäckereien und Konditoreien (Reichsgesetzblatt Seite 1329);
vom 12. Dezember 1918.
Das Recht zur Genehmigung der im 8 5 der Verordnung vorgesehenen Ver—
schiebungen der achtstündigen Betriebsruhe wird den Kreishauptmannschaften über—
tragen.
Vor Erteilung der Genehmigung ist dem nach Verordnung des Rates der Volks—
beauftragten und des Staatssekretärs des Reichs-Arbeitsamtes vom 2. Dezember 1918
über die Entlohnung und die Errichtung von Fachausschüssen im Bäckerei= und
Konditoreigewerbe eingesetzten zuständigen Fachausschusse (Seite 1397 des Reichs-
gesetzblattes) Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Abschrift der Genehmigung ist den beteiligten Polizeibehörden und Gewerbe-
inspektionen zuzustellen.
Dresden, den 12. Dezember 1918.
Arbeits= und Wirtschaftsministerium.
Schwarz.
Klotsche.