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die beiderseitigen Schulgemeindevertretungen auseinanderzusetzen. Die Verhand-
lungen leitet die Bezirksschulinspektion, soweit nicht die oberste Schulbehörde dafür
besonderen Auftrag erteilt. Die getroffenen Vereinbarungen sind der obersten
Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommt keine Vereinbarung zustande,
so entscheidet diese Behörde.
3. Den Lehrern an den Volks= und Fortbildungsschulen der beteiligten Ge-
meinden sind die in ihren Anstellungsverhältnissen begründeten Rechte zu wahren.
4. Für die vereinigten Schulgemeinden sind neue Schulvorstände (Schulaus-
schüsse) zu bilden.
§ 5. Das Vorschlagsrecht für Lehrerstellen an Volks= und Fortbildungsschulen
steht in den Städten mit der Revidierten Städteordnung dem Stadtrate, in anderen
Orten, an deren Schulen mindestens 10 ständige und Hilfslehrer angestellt sind,
dem Gemeinderate des Schulortes, im übrigen der obersten Schulbehörde zu.
§ 6. Die fortlaufenden Staatsbeihilfen auf Grund des Gesetzes vom 23. Mai 1914
(G.= u. V.-Bl. S. 120) werden den Schulgemeinden bis zu anderweiter gesetzlicher
Regelung in dem höchsten Jahresbetrage gewährt, den sie innerhalb der Jahre
1914 bis 1918 erhalten haben.
§ 7. 1. Vorstehende Bestimmungen treten mit Beginn des Schuljahres 1919/20
in Kraft.
2. Wo die Durchführung der Bestimmungen in § 4 Abs. 2 bis dahin ganz
besonderen Schwierigkeiten begegnet, behält sich die oberste Schulbehörde die Be-
willigung einer Nachfrist vor.
Dresden, den 12. Dezember 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Buck.
Lorenz.
Nr. 110. Verordnung
über die Beaufsichtigung der gewerblichen Betriebe durch besondere
Aussichtsbeamte;
vom 16. Dezember 1918.
§ 1. (1) Zur Beaufsichtigung der gewerblichen Betriebe, soweit
diese Aufsicht nach