Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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88. 
Ausschließung. 
Eine Schülerin, die sich in sittlicher Beziehung als ungeeignet für den Beruf 
der Jugendleiterin erweist, ist zu entlassen. Die Entscheidung trifft der Kommissar 
nach Gehör der Leitung und der Lehrerschaft. 
89. 
Schriftliche Beurteilung der Leistungen. 
(1) Vor Schluß des Lehrganges sind die Leistungen der Schülerinnen in den 
Einzelfächern nach der Gradreihe 
sehr gut (1, 1b), gut (2a, 2, 2b), 
genügend (3 a, 3, 3b), ungenügend (4), 
ihre sittliche Führung nach der Gradreihe 
völlig befriedigend (1I, Ib), befriedigend (II a, II, IIb#), 
wenig befriedigend (III a, III) 
zu beurteilen. 
(2) Die Ergebnisse sind in eine Liste nach dem Muster III einzutragen, von der 
zwei durch die Anstaltsleitung beglaubigte Abschriften an den Kommissar einzureichen 
sind. Dieser hat ein Stück der Obersten Schulbehörde vorzulegen. 
(s) Den Schülerinnen ist auf Ansuchen eine Bescheinigung über die Dauer ihrer 
Ausbildung zu geben. Das Recht auf die Bezeichnung als staatlich geprüfte Jugend- 
leiterin wird indes nicht durch diese Bescheinigung, sondern nur durch das Prüfungs- 
zeugnis erworben. 
D. 
Prüfungsordnung für Jugendleiterinnen. 
§s 1. Die Prüfung soll feststellen, ob die Bewerberin befähigt ist, gegliederte 
Kindergärten, Kinderhorte und ähnliche Anstalten zu leiten. 
§ 2. Die Prüfung findet an den auf Grund von §# 1 der Bestimmungen unter C 
genehmigten Anstalten innerhalb der letzten Wochen des Lehrganges statt. 
§ 3. (1) Zugelassen werden Schülerinnen der Anstalt, die nach der Schluß- 
beurteilungsliste (vergl. § 9 Absatz 1 und 2 der Bestimmungen unterc) in nicht mehr 
als 2 Fächern eine geringere Zensur als 3 erhalten haben.
	        
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