Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 139b der Gewerbeordnung, 
§ 21 des Kinderschutz-Gesetzes vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113), 
§ 17 des Hausarbeit-Gesetzes vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 976), sowie 
§* 11 der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien. 
und Konditoreien vom 23. November 1918 (R.-G.-Bl. S. 1329) 
neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Aussichtsbeamten zu übertragen 
ist, wird das Land in Aufsichtsbezirke geteilt, für jeden Aufsichtsbezirk ein Ge- 
werbe-Aufsichtsamt errichtet und als dessen Vorstand ein Gewerbeamtmann 
bestellt, dem als Stellvertreter und Hilfekräfte ein oder mehrere Gewerbeamt- 
männer, Gewerbe-Assessoren und Gewerbe-Referendare zugeteilt werden. 
(2) Der Dienstbereich und der Dienstort dieser Gewerbe-Aussichtsämter sind 
— aus der Beilage O zu ersehen. 
§ 2. (1) Die Gewerbe-Aufsichtsämter sind den unteren Verwaltungsbehörden 
gleichgestellt und dem Arbeits= und Wirtschaftsministerium unmittelbar untergeordnet. 
Ihre Beziehungen zu den höheren Verwaltungsbehörden werden vom Ministerium 
besonders geregelt. 
(2) Die unteren Verwaltungsbehörden und Ortspolizeibehörden haben den 
Beamten des Gewerbe-Aufsichtsamtes auf Ersuchen Beistand zu leisten und Auskunft 
zu erteilen. 
§ 3. (1) Der Wirkungskreis und die Tätigkeit der Gewerbe-Aufsichts- 
ämter und ihrer Beamten werden durch eine Dienstanweisung geregelt. 
(:) Den aus § 1 sich ergebenden Aufgaben treten folgende hinzu: 
„Die im 3 1 Absatz 1 genannten Beamten haben den Polizeibehörden mit 
sachverständigem Rate bei dem in #§ 17 folgende der Gewerbeordnung geordneten 
Genehmigungsverfahren zu dienen (§ 14 Absatz 3 der Aus führungsverord- 
nung zu diesem Gesetze vom 28. März 1892, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 28), 
wie sie auch darüber mit zu wachen haben, daß die für die genehmigungs- 
pflichtigen Anlagen festgesetzten Bedingungen und erteilten Vorschriften 
beachtet werden. 
(s) Hinsichtlich der Dampfkessel ist von ihnen den Bestimmungen der Ver- 
ordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 10. De- 
zember 1909 (Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 653) mit den aus der Verordnung, 
die Aufsicht über Dampfkessel durch den Sächsischen Dampfkessel Uberwachungs- 
Verein und durch Dampfkesselbesitzer betreffend, vom 17. Dezember 1912 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 527) sich ergebenden Beschränkungen nachzugehen.
	        
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