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(2) Den im §1 Absatz 1 genannten Beamten stehen die im § 139b Absatz 1 der
Gewerbeordnung angegebenen Befugnisse, insbesondere das Recht zur jeder-
zeitigen Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten gewerblichen Betriebe zu. Sie
sind zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts-
und Betriebsverhältnisse dieser Betriebe verpflichtet.
87. Zur Förderung gewisser Zweige des Aufsichtsdienstes und zur Unter-
stützung der Gewerbe-Aufsichtsämter werden weibliche Aufsichtsbeamte und
aus dem Arbeiterstande hervorgegangene technische Hilfsbeamte
ohne höhere fachwissenschaftliche Vorbildung bestellt. Sie leisten den Gewerbe-
Aussichtsämtern eines Regierungsbezirks gemeinsame Hilfe und haben in dienst-
licher Beziehung die gleichen Rechte und Pflichten, wie die im § 2 bezeichneten
Beamten. Ihre Aufgaben werden durch besondere Dienstanweisungen geregelt.
§ 8. Das Ministerium behält sich weiter vor, im Bedarfsfalle einzelnen
Gewerbe-Aufsichtsämtern als technische Beiräte Berufschemiker zuzuweisen. Diese
chemischen Beiräte dürfen mit den Polizeibehörden und den Gewerbeunter-
nehmern nur durch das Gewerbe-Aufsichtsamt verkehren und gewerbliche Betriebe
zu dienstlichen Zwecken nur mit Zustimmung und im Auftrage des Gewerbe-Auf-
sichtsamtes besuchen. Sie sind nicht befugt, den Gewerbeunternehmern selbst Vor-
schriften zu erteilen und verpflichtet, die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der von ihnen besuchten gewerblichen Betriebe
geheimzuhalten.
§ 9. Die im §9 6 Absatz 2 bezeichneten Rechte und Pflichten haben auch die
gewerbetechnischen Räte des Ministeriums und der Kreishauptmannschaften.
Bei dem Besuche gewerblicher Anlagen unmittelbare Anordnungen zu erteilen,
sollen sich diese Beamte jedoch enthalten.
§ 10. Vorstehende Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen
vom 6. April 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 81),
. 25. Juni 1904 - - -240)
-5.-190d(- - - -2«0)und
-5.-1918(- - - -149)
und mit dem 1. Januar 1919 in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 1918.
Arbeits= und Wirtschaftsministerium.
Schwarz. Klotsche.