Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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1. Die nach 88 Abs. 3 des Staatsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 18. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 226) an Stelle gelöschter 
Staatsschuldbuchforderungen auszuliefernden Schuldverschreibungen sind künftig 
unter der Bezeichnung „Sächsische Staatsschuldenverwaltung“ auszufertigen und 
vom Vorstand des Finanzministeriums oder seinem Stellvertreter, unter Gegen- 
zeichnung des Oberbuchhalters der Staatsschuldenverwaltung oder seines Stell- 
vertreters, unterschriftlich zu vollziehen. Das Gleiche gilt für diejenigen Staats- 
schuldverschreibungen und Staatsschuldenkassenscheine, die an Stelle kraftlos erklärter 
oder nicht mehr umlaufsfähiger gleichartiger Urkunden treten. 
2. Die bereits ausgefertigten und vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unterzeichneten Erneuerungs= und Zinsscheine behalten auch ferner- 
hin in ihrer bisherigen Form Gültigkeit. 
3. Die künftig auszufertigenden Erneuerungs= und Zinsscheine sind unter der 
Bezeichnung „Sächsische Staatsschuldenverwaltung“ auszustellen und mit der Unter- 
schrift des Vorstands des Finanzministeriums oder seines Stellvertreters im Wege der 
mechanischen Vervielfältigung zu versehen. Die Erneuerungsscheine erlangen erst 
dadurch Gültigkeit, daß einer der mit der Ausfertigung beauftragten Beamten der 
Staatsschuldenverwaltung den Ausfertigungsvermerk mit seinem Namen in abge- 
kürzter Form eigenhändig unterzeichnet. 
4. Alle Veröffentlichungen, die bisher dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden obgelegen haben, werden in Zukunft vom Finanzministerium 
unter der Bezeichnung „Sächsische Staatsschuldenverwaltung“ vorgenommen. 
Dresden, den 13. Dezember 1918. 
Sächsische Staatsschuldenverwaltung. 
Geyer. 
Emmerling. 
  
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Nr. 115. Verordnung 
über die Erstreckung der Amtsdauer der Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder von Einschätzungskommissionen für die Staatseinkommensteuer 
über den Ablauf der Wahlperiode 1917/1918 hinaus; 
vom 17. Dezember 1918. 
5 1. Für alle Orte, in denen infolge der Auflösung von Organen der Gemeinde- 
verwaltung die Neuwahl der von den aufgelösten Organen der Gemeindeverwal-
	        
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