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tung nach § 27 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 562) zu wählenden Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihrer Stell-
vertreter auf die Jahre 1919 und 1920 noch nicht oder noch nicht vollständig voll-
zogen ist und bis zum Beginn der Einschätzung für das Steuerjahr 1919 nicht mehr
vollzogen werden kann, wird die Amtsdauer der bisherigen, auf die Wahlperiode
1917/1918 gewählten Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihrer Stell-
vertreter über den Ablauf dieser Wahlperiode hinaus auf das Steuerjahr 1919 bis
zu dem Zeitpunkt erstreckt, in dem von den neu gewählten Organen der Gemeinde-
verwaltung die ihnen obliegende Wahl der Mitglieder der Einschätzungskommissionen
und ihrer Stellvertreter auf die Wahlperiode 1919/1920, soweit sie noch aussteht,
gesetzmäßig und vollständig vorgenommen worden ist.
§ 2. Die Gemeindebehörden derjenigen Orte, auf welche die Voraussetzungen
in § 1 zutreffen, haben der Bezirkssteuereinnahme hiervon umgehend Kenntnis zu
geben und die bisherigen Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihre Stell-
vertreter sofort über die Fortdauer ihres Amtes als Mitglied oder stellvertretendes
Mitglied der Einschätzungskommission zu unterrichten.
Dresden, den 17. Dezember 1918.
Gesamtministerium.
Buck. Fleißner. Geyer. Dr. Gradnauer.
Lipinski. Schwarz.
Nr. 116. Bekanntmachung,
die Auflösung der Ordenskanzlei betreffend;
vom 19. Dezember 1918.
Die Ordenskanzlei wird mit Ende Dezember 1918 aufgelöst; die künftig noch zu
erledigenden Geschäfte der Ordenskanzlei gehen auf die Kanzlei des Gesamtmini—
steriums über. Durch diese Auflösung wird an der Verpflichtung der nach den
Ordensstatuten beim Ableben von Ordensinhabern durch dessen Angehörige usw.
zu bewirkenden Ablieferung der Orden und sonstigen Auszeichnungen nichts ge-
ändert, nur hat die Ablieferung nicht mehr an die Orden kanzlei, sondern an die