Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Alle Bekanntmachungen, die nach Gesetz oder Verordnung bisher in der Leipziger 
Zeitung abzudrucken waren, sind vom 1. Januar 1919 ab ausschließlich in der 
Sächsischen Staatszeitung zu veröffentlichen. 
Die Staatsverwaltungsbehörden, die Stadt- und Landgemeinden und die Guts— 
vorsteher sind verpflichtet, die Sächsische Staatszeitung zu halten. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und gilt mit dem Tage ihrer Verkündung. 
Dresden, am 24. Dezember 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
Ministerium für Militärwesen, Finanzministerium, 
Justizministerium, Ministerium des Innern, 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Arbeits= und Wirtschaftsministerium. 
Die Volksbeauftragten: Buck, Fleißner, Geyer, Dr. Gradnauer, 
Lipinski, Schwarz. 
Emmrich. 
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Nr. 119. Verordnung 
zur Bestätigung einiger bisher ergangener Verordnungen; 
vom 27. Dezember 1918. 
Die Verordnungen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
1. über die Anrechnung nichtständiger Dienstzeit bei Berechnung der Alterszulagen 
der Volksschullehrer, über die Gehaltsverhältnisse der Hilfslehrer und über 
die Gewährung von Teuerungszulagen durch die Schulgemeinden vom 
27. November 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 375), 
2. über Ortsschulaussicht und Schulleitung vom 11. Dezember 1918 (G.= u. V.-Bl. 
S. 389) sowie 
3. über den Wegfall des Schulgeldes in der öffentlichen Volks= und Fortbildungs- 
1918. 67
	        
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