Nr. 12. Verordnung
über die Vornahme kleiner Viehzählungen am 1. März 1918;
vom 16. Februar 1918.
Die auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh-
zählungen vom 30. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 81) in der Fassung der Bekannt-
machung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August
1917 (R.-G.-Bl. S. 701) am 1. März 1918 vorzunehmende kleine Viehzählung hat
sich nach der Bundesrats-Verordnung vom 8. Februar dieses Jahres (R.-G.-Bl.
S. 75) auch auf zahme Kaninchen zu erstrecken.
Mit Rücksicht hierauf und wegen der sich für das Königreich Sachsen weiter
nötig machenden Erweiterungen der Viehzählung am 1. März dieses Jahres werden
für diese Zählung die Ziffern 1, 3 und 5 der Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 8. Februar 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 25) abgeändert wie folgt:
1
Die am 1. März 1918 vorzunehmende Viehzählung erstreckt sich außer auf
Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh auch auf zahme
Kaninchen. Sie erfolgt in den Stadt= und Landgemeinden einschließlich der
Städte mit Revidierter Städteordnung mittels Ortslisten, in den bezirksfreien Städten
mit Zählkarten. Das Gesamtergebnis ist auf einem Anzeigevordruck dem Statistischen
Landesamte mitzuteilen.
3.
Die Zählpapiere werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten
der bezirksfreien Städte durch das Statistische Landesamt in genügender Zahl mit
Lieferschein rechtzeitig übersandt werden.
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte—
ordnung, zu verteilen.
5.
Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen mit dem Gesamtergebnis zwei Tage
und die ausgefüllten, geprüften und aufgerechneten Ortslisten vier Tage nach der
Zählung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die Amtshauptmannschaften
haben die Anzeigen und Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen ihres Bezirks
mit Einschluß derjenigen der Städte mit Revidierter Städteordnung, nachdem sie