Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Nr. 12. Verordnung 
über die Vornahme kleiner Viehzählungen am 1. März 1918; 
vom 16. Februar 1918. 
Die auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh- 
zählungen vom 30. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 81) in der Fassung der Bekannt- 
machung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August 
1917 (R.-G.-Bl. S. 701) am 1. März 1918 vorzunehmende kleine Viehzählung hat 
sich nach der Bundesrats-Verordnung vom 8. Februar dieses Jahres (R.-G.-Bl. 
S. 75) auch auf zahme Kaninchen zu erstrecken. 
Mit Rücksicht hierauf und wegen der sich für das Königreich Sachsen weiter 
nötig machenden Erweiterungen der Viehzählung am 1. März dieses Jahres werden 
für diese Zählung die Ziffern 1, 3 und 5 der Verordnung des Ministeriums des 
Innern vom 8. Februar 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 25) abgeändert wie folgt: 
1 
Die am 1. März 1918 vorzunehmende Viehzählung erstreckt sich außer auf 
Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh auch auf zahme 
Kaninchen. Sie erfolgt in den Stadt= und Landgemeinden einschließlich der 
Städte mit Revidierter Städteordnung mittels Ortslisten, in den bezirksfreien Städten 
mit Zählkarten. Das Gesamtergebnis ist auf einem Anzeigevordruck dem Statistischen 
Landesamte mitzuteilen. 
3. 
Die Zählpapiere werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten 
der bezirksfreien Städte durch das Statistische Landesamt in genügender Zahl mit 
Lieferschein rechtzeitig übersandt werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte— 
ordnung, zu verteilen. 
5. 
Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen mit dem Gesamtergebnis zwei Tage 
und die ausgefüllten, geprüften und aufgerechneten Ortslisten vier Tage nach der 
Zählung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die Amtshauptmannschaften 
haben die Anzeigen und Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen ihres Bezirks 
mit Einschluß derjenigen der Städte mit Revidierter Städteordnung, nachdem sie
	        
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