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sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben,
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet und zusammengeschnürt an
das Statistische Landesamt einzusenden, und zwar die Anzeigen vier Tage und die
Ortslisten sechs Tage nach der Zählung.
In dieser Zeit sind auch die Anzeigen und Ortslisten der bezirksfreien Städte
an das Statistische Landesamt einzureichen.
Dresden, am 16. Februar 1918.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckftädt.
· Seifert.
Nr. 13. Gesetz
über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. No-
vember 1916, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von
Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen;
vom 21. Februar 1918.
W9#, Friedrich August, von GOTT# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
1.
Die Vorschrift des § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Geltungsdauer des Gesetzes
vom 10. November 1916, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von
Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, vom
22. Oktober 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 142) wird aufgehoben. Das Gesetz, enthaltend
ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger
hiermit zusammenhängender Handlungen, vom 10. November 1916 (G.= u. V.-Bl.
S. 203) tritt spätestens am 30. Juni 1918 außer Kraft.
82.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz- und
Verordnungsblatts, in dem es bekannt gemacht wird, in Kraft.