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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 15. Gesetz über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens auf
die Jahre 1918 und 1919 und die Aufnahme einer Staatsanleihe für dieses Unternehmen.
S. 39. — Nr. 16. Verordnung, die Abänderung des Verpflegsatzes bei den Landes-
erziehungsanstalten Chemnitz und Großhennersdorf betr. S. 40. — Nr. 17. Verordnung
über die Unterbringung in die Taubstummenanstalten. S. 41. — Nr. 18. Verordnung
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15. April bis 16. September
1918. S. 42. — Berichtigung S. 43.
Nr. 15. Gesetz
über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens
auf die Jahre 1918 und 1919 und die Aufnahme einer Staatsanleihe
für dieses Unternehmen;
vom 28 Februar 1918.
Wagn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Haushaltsplans für das staatliche Elek-
trizitätsunternehmen werden die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des
ordentlichen Haushalts für jedes der Jahre 1918 und 1919 auf die Summe von
3517375 M,
die Gesamtausgaben des außerordentlichen Haushalts für diese beiden Jahre auf
die Summe von
40 291 550 4
festgestellt.
8 2. Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Zwecke des staatlichen
Elektrizitätsunternehmens dreißig Millionen Mark im Wege der Anleihe flüssig
zu machen.
Ausgegeben zu Dresden, den 26. März 1918. 7