Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Januar 1919 beim Wahl- 
kommissar einzureichen. 
(s) Sind von den zuständigen Behörden keine Abänderungen gemäß § 8 
Abs. 2 vorgenommen worden, so kann bei den nach §9 30 der Wahlordnung vor- 
geschriebenen Veröffentlichungen auf die früheren Bekanntmachungen Bezug ge- 
nommen werden. 
(1) Im Wahlraum ist außer den in § 33 Abs. 4 der Wahlordnung erwähnten 
Druckstücken ein Abzug dieser Verordnung auszuhängen. 
§ 12. Die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen finden Sonntag, 
den 2. Februar 1919 statt. 
§ 13. (1) Die Volkskammer wird von den Volksbeauftragten der Republik 
Sachsen einberufen. Sie giöbt sich ihre Geschäftsordnung selbst und regelt das 
Wahlprüfungsverfahren. Sie beschließt über Bestätigung oder Neubildung des 
Gesamtministeriums und bestimmt im Einvernehmen mit diesem ihre weitere 
Zuständigkeit und die Dauer ihrer Wirksamkeit. 
(2) Spätestens mit Ablauf des 2. Jahres nach dem Zusammentritt der Volks- 
kammer finden Neuwahlen statt. 
8 14. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit. 
Dresden, den 27. Dezember 1918. 
Gesamtministerium. 
Buck. Fleißner. Geyer. Dr. Gradnauer. Lipinski. Schwarz. 
  
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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