Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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zu der gegebenen Zeit umzustellen, auch ist die Offentlichkeit vorher durch Beleh— 
rung auf die Veränderung tunlichst hinzuweisen. 
Soweit von den Einzelministerien nicht besondere Anordnungen getroffen 
werden, dürfen die Wirkungen der Verordnung in keiner Weise, etwa durch Ver— 
legung der Geschäfts- oder Arbeitszeit und sonstige Maßnahmen, abgeschwächt oder 
aufgehoben werden. Versuchen in dieser Richtung ist nachdrücklich entgegenzutreten. 
Dresden, den 16. März 1918. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Knüpfer. 
  
Serichtigung. 
Auf Seite 7 des laufenden Jahrgangs muß es in Absatz IX Zeile 4 und 5 statt „100000“ 
und „500000“ heißen „hunderttausend“ und „fünfzigtausend“. Auf Seite 8 Zeile 2 ist die 
Klammer hinter 5 zu streichen. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden 
1918. 8
	        
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