Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer der Pferde zur Last fallen, 
werden durch Wertmarken für die Staatskasse nach Ziffer 1 unter a und b der 
Gebührensätze der Verordnung vom 7. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 160) dergestalt 
erhoben, daß ausgewachsene Pferde den Rindern, Fohlen bis zu 1 Jahre den 
Kälbern gleich zu erachten sind. 
Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zu 150 .KK oder mit Haft bis zu 
6 Wochen zu ahnden. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Dresden, am 20. März 1918. 
Ministerium des Innenn. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
  
  
Nr. 20. Verordnung 
zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) 
vom 2. April 1918. 
Zur Durchführung des Gesetzes über die Besteuerung des Personen- und Güter— 
verkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) und der dazu vom Bundesrat 
erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 
S. 22) wird folgendes verordnet: 
§ 1. (1) Steuerstellen sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, 
die Hauptzollämter Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, 
Plauen, Zittau und Zwickau je für ihre Bezirke, überdies 
das Hauptzollamt Chemnitz für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und 
Freiberg, 
das Hauptzollamt Dresden II für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, 
Meißen, Pirna und Schandau, 
das Hauptzollamt Leipzig II für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und 
Leipzig 1, 
das Hauptzollamt Plauen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock. 
(2) Diese Steuerstellen sind auch für die Abstempelung von Fahrtausweisen 
nach § 63 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zuständig.
	        
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