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Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer der Pferde zur Last fallen,
werden durch Wertmarken für die Staatskasse nach Ziffer 1 unter a und b der
Gebührensätze der Verordnung vom 7. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 160) dergestalt
erhoben, daß ausgewachsene Pferde den Rindern, Fohlen bis zu 1 Jahre den
Kälbern gleich zu erachten sind.
Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zu 150 .KK oder mit Haft bis zu
6 Wochen zu ahnden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Dresden, am 20. März 1918.
Ministerium des Innenn.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schulze.
Nr. 20. Verordnung
zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und
Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329)
vom 2. April 1918.
Zur Durchführung des Gesetzes über die Besteuerung des Personen- und Güter—
verkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) und der dazu vom Bundesrat
erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918
S. 22) wird folgendes verordnet:
§ 1. (1) Steuerstellen sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist,
die Hauptzollämter Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II,
Plauen, Zittau und Zwickau je für ihre Bezirke, überdies
das Hauptzollamt Chemnitz für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und
Freiberg,
das Hauptzollamt Dresden II für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I,
Meißen, Pirna und Schandau,
das Hauptzollamt Leipzig II für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und
Leipzig 1,
das Hauptzollamt Plauen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock.
(2) Diese Steuerstellen sind auch für die Abstempelung von Fahrtausweisen
nach § 63 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zuständig.