Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

(2) Die neben den Hauptzollämtern in Betracht kommenden Steuerstellen haben 
die bei ihnen vereinnahmten Steuerbeträge, gegebenenfalls nach Abzug der Ver— 
gütung (Abs. 1), monatlich nach näherer Anordnung der Generalzolldirektion an das 
zuständige Hauptzollamt abzuliefern. 
§ 10. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu 
den Akten zu verwenden. 
§ 11. Für die Leistung von Sicherheit gelten die Vorschriften der Stundungs- 
ordnung für Reichsabgaben vom 24. Dezember 1906. 
P12. Von der förmlichen Zustellung in Verkehrssteuersachen kann abgesehen 
werden. 
§ 13. Als besondere Prüfungsbeamte im Sinne von § 72 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen werden die Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren 
und die Bezirksoberkontrolleure bestimmt. Zur Unterstützung können ihnen nach 
Anordnung des Hauptzollamtsvorstands andere geeignete Beamte der Zollverwal- 
tung beigegeben werden. 
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1918 in Kraft. 
(2) Vom gleichen Tage an treten die Verordnung, die Vollziehung des Reichs- 
gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 
betreffend, vom 18. Juli 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 79) und die Verordnung zum 
Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
vom 8. April 1917 und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung 
des Güterverkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 25. September 1917 
(G.= u. V.-Bl. S. 102) sowie die Verordnung zum weiteren Vollzuge des Reichs- 
gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 
und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güterverkehrs 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 6. November 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 159) 
außer Kraft. 
Dresden, am 2. April 1918. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Emmerling.
	        
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