(2) Die neben den Hauptzollämtern in Betracht kommenden Steuerstellen haben
die bei ihnen vereinnahmten Steuerbeträge, gegebenenfalls nach Abzug der Ver—
gütung (Abs. 1), monatlich nach näherer Anordnung der Generalzolldirektion an das
zuständige Hauptzollamt abzuliefern.
§ 10. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu
den Akten zu verwenden.
§ 11. Für die Leistung von Sicherheit gelten die Vorschriften der Stundungs-
ordnung für Reichsabgaben vom 24. Dezember 1906.
P12. Von der förmlichen Zustellung in Verkehrssteuersachen kann abgesehen
werden.
§ 13. Als besondere Prüfungsbeamte im Sinne von § 72 Abs. 2 der Aus-
führungsbestimmungen werden die Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren
und die Bezirksoberkontrolleure bestimmt. Zur Unterstützung können ihnen nach
Anordnung des Hauptzollamtsvorstands andere geeignete Beamte der Zollverwal-
tung beigegeben werden.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1918 in Kraft.
(2) Vom gleichen Tage an treten die Verordnung, die Vollziehung des Reichs-
gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917
betreffend, vom 18. Juli 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 79) und die Verordnung zum
Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs
vom 8. April 1917 und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung
des Güterverkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 25. September 1917
(G.= u. V.-Bl. S. 102) sowie die Verordnung zum weiteren Vollzuge des Reichs-
gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917
und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güterverkehrs
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 6. November 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 159)
außer Kraft.
Dresden, am 2. April 1918.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Emmerling.