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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 22. Gesetz zur Anderung des Gesetzes vom 21. Juni 1900 über die Gerichtskosten.
S. 63. — Nr. 23. Gesetz zur Anderung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare
vom 22. Juni 1900. S. 67. — Nr. 24. Verordnung, die Bestimmung des Satzes für
die Verpflegung der Gefangenen in den Gerichtsgefängnissen und Gefangenanstalten betr.
S. 70.
Nr. 22. Gesetz
zur Anderung des Gesetzes vom 21. Juni 1900 über die Gerichtskosten;
vom 21. Mai 1918.
W, Friedrich August, von GO E# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
A.
Das Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900, G.= u. V.-Bl. S. 327 flg.,
und der ihm angefügte Tarif werden dahin geändert:
I. Das Gesetz.
a) Im § 18 Absatz 2 wird die Zahl 1000 durch 1500 ersetzt.
Der Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Hierunter fallen auch die gerichtlichen Mühwaltungen bei Hinterlegungen
der in Nr. 11 Absatz 2 des Tarifs bezeichneten Art, wenn das Vormund-
schaftsgericht zugleich die Hinterlegungsstelle ist.
b) Im § 19 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Für Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnis oder in
einer Gefangenanstalt werden nach der Bestimmung des Justizministeriums
Ausgegeben zu Dresden, den 25. Mai 1918. 10