g) Im 8 26 wird der Zwischensatz „jedoch um nicht mehr als 20.X“ gestrichen.
h) Im 828 Absatz 1erhält der durch Artikel I unter b des Gesetzes vom 18. März.
1910, G.= u. V.-Bl. S. 38, angefügte zweite Satz folgende Fassung:
Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich nach den Vorschriften des Reichs-
Gerichtskostengesetzes über Schreibwerk, das nicht unter die Pauschsätze fällt.
i) Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:
Der Pauschsatz im Absatz 1 umfaßt die mit den Postgebühren zu erhebende
Reichsabgabe. Diese ist bei Berechnung der Höhe des Pauschsatzes zu berück-
sichtigen. Soweit die Postgebühren einzeln anzusetzen sind, ist die Reichs-
abgabe mit anzusetzen; der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben.
auf volle Pfennige abzurunden.
k) Im § 33 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Die Vorschriften des § 24 Absatz 2 Satz 2, 3 gelten entsprechend.
Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so ist die Gebühr nach dem Betrage
seiner einzuziehenden Forderungen einschließlich der mit einzuziehenden, bis
zum Tage der Entscheidung zu berechnenden Zinsen und der bis dahin ent-
standenen Kosten zu bemessen. In anderen Fällen bestimmt sie sich nach der
Hälfte des Wertes des Gegenstandes der Zwangsverwaltung.
) Im § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort: „Hauptforderung“ ersetzt durch die
Worte:
Forderung nebst Zinsen.
m) Im § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte: „zwei Zehntheile“ ersetzt durch
die Worte:
drei Zehnteile.
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