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II. Der Tarif.
Allgemeine Tarifsätze.
Nr. 1 bis 30.
a) Die Höchstsätze werden heraufgesetzt
bei Nr. 1a von 10 auf 20.K und
von 20 auf 30.K,
bei Nr. 150 von 3 auf 10.,
bei Nr. 15 a von 10 auf 100.K,
bei Nr. 156 von 10 auf 50./ce,
bei Nr. 20 von 5 auf 10.4°,
bei Nr. 21%¼ von 20 auf 50. ,
bei Nr. 22 von 5 auf 10M4,
bei Nr. 23 von 3 auf 10.4 und
bei Nr. 29 von 50 auf 150.4.
b) Die Nr. 6 erhält folgenden Zusatz:
In den Fällen der 89 259, 260, 2006, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs kann die Gebühr bis auf 100.K“ erhöht werden.
J) Bei Nr. 11 sind dem zweiten Absatz in Klammern anzufügen die Worte:
vergl. aber § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes.
d) Die Nr. 13 erhält folgende Fassung:
Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 15 8, mindestens 80 Z.
e) Die Gebührensätze der Nr. 14 werden wie folgt geändert:
Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens
einer oder mehrerer Personen in demselben Vermerke 1.4 50 S —20 4;
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von
mehr als 500 000 K kann die Gebühr bis auf . 40.4
erhöht werden.
Betrifft der Vermerk mehr als fünf Personen, so
sind wegen jeder weiteren Person noch 80 5
zu erheben.
1) Die Nr. 15 unter b (Beurkundung) erhält folgende Fassung:
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfte 2 — 400 K.