Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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II. Der Tarif. 
Allgemeine Tarifsätze. 
Nr. 1 bis 30. 
a) Die Höchstsätze werden heraufgesetzt 
bei Nr. 1a von 10 auf 20.K und 
von 20 auf 30.K, 
bei Nr. 150 von 3 auf 10., 
bei Nr. 15 a von 10 auf 100.K, 
bei Nr. 156 von 10 auf 50./ce, 
bei Nr. 20 von 5 auf 10.4°, 
bei Nr. 21%¼ von 20 auf 50. , 
bei Nr. 22 von 5 auf 10M4, 
bei Nr. 23 von 3 auf 10.4 und 
bei Nr. 29 von 50 auf 150.4. 
b) Die Nr. 6 erhält folgenden Zusatz: 
In den Fällen der 89 259, 260, 2006, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs kann die Gebühr bis auf 100.K“ erhöht werden. 
J) Bei Nr. 11 sind dem zweiten Absatz in Klammern anzufügen die Worte: 
vergl. aber § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes. 
d) Die Nr. 13 erhält folgende Fassung: 
Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 15 8, mindestens 80 Z. 
e) Die Gebührensätze der Nr. 14 werden wie folgt geändert: 
Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens 
einer oder mehrerer Personen in demselben Vermerke 1.4 50 S —20 4; 
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von 
mehr als 500 000 K kann die Gebühr bis auf . 40.4 
erhöht werden. 
Betrifft der Vermerk mehr als fünf Personen, so 
sind wegen jeder weiteren Person noch 80 5 
zu erheben. 
1) Die Nr. 15 unter b (Beurkundung) erhält folgende Fassung: 
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfte 2 — 400 K.
	        
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