Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Beträgt der Wert des Gegenstandes, auf den 
sich die Beurkundung bezieht, mehr als 1000 000 M, 
so ist die Gebühr bis auf. .. . ....... 1000 A 
zu erhöhen. 
Grundbuchsachen. 
Nr. 31 bis 54. 
8) Die Höchstbeträge werden heraufsgesetzt 
bei Nr. 31 von 10 auf 20./4 und 
von 20 auf 30./%# 
bei Nr. 32 von 50 auf 100 M, 
bei Nr. 33 und Nr. 34 von 5 auf 10 ./(, 
bei der Anmerkung zu Nr. 33 und 34 
von 10 auf 20 4, 
bei Nr. 36 von 300 auf 500 MA und 
von 10 auf 20./K, 
bei Nr. 38 von 20 auf 100 .#(, 
bei Nr. 39 von 50 auf 100 .#% 
bei Nr. 40 von 20 auf 100M, 
bei Nr. 41 von 5 auf 100 A# 
bei Nr. 43 von 10 auf 20.K, 
bei Nr. 49 von 10 auf 80 # 
bei Nr. 50 von 2 auf 5.4 und 
bei Nr. 53 von 2 auf 10.K. 
h) In Nr. 37 erhalten der Eingang und die Vorschrift unter a folgende Fassung: 
37. Eintragung eines Eigentumswechsels, als Gesamtgebühr, 
a) 3/0 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 2.KA, wenn das Grund- 
stück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist; 
In Nr. 37b werden die ersten siebzehn Zeilen durch folgende Vorschrift ersetzt: 
b) 3/10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5 K, wenn der Er- 
werber in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers pflichtteils- 
berechtigt ist und das Grundstück als Erbe erworben hat. 
Die Vorschriften in Nr. 376 und d erhalten folgende Fassung: 
c) 9/10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5.A, wenn der Er- 
werb in anderen als den unter b bezeichneten Fällen auf Erbfolge oder Nach- 
erbfolge oder Familienanwartschaft oder auf einer durch Vermächtnis oder 
Auflage angeordneten Auflassung beruht;
	        
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