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Beträgt der Wert des Gegenstandes, auf den
sich die Beurkundung bezieht, mehr als 1000 000 M,
so ist die Gebühr bis auf. .. . ....... 1000 A
zu erhöhen.
Grundbuchsachen.
Nr. 31 bis 54.
8) Die Höchstbeträge werden heraufsgesetzt
bei Nr. 31 von 10 auf 20./4 und
von 20 auf 30./%#
bei Nr. 32 von 50 auf 100 M,
bei Nr. 33 und Nr. 34 von 5 auf 10 ./(,
bei der Anmerkung zu Nr. 33 und 34
von 10 auf 20 4,
bei Nr. 36 von 300 auf 500 MA und
von 10 auf 20./K,
bei Nr. 38 von 20 auf 100 .#(,
bei Nr. 39 von 50 auf 100 .#%
bei Nr. 40 von 20 auf 100M,
bei Nr. 41 von 5 auf 100 A#
bei Nr. 43 von 10 auf 20.K,
bei Nr. 49 von 10 auf 80 #
bei Nr. 50 von 2 auf 5.4 und
bei Nr. 53 von 2 auf 10.K.
h) In Nr. 37 erhalten der Eingang und die Vorschrift unter a folgende Fassung:
37. Eintragung eines Eigentumswechsels, als Gesamtgebühr,
a) 3/0 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 2.KA, wenn das Grund-
stück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist;
In Nr. 37b werden die ersten siebzehn Zeilen durch folgende Vorschrift ersetzt:
b) 3/10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5 K, wenn der Er-
werber in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers pflichtteils-
berechtigt ist und das Grundstück als Erbe erworben hat.
Die Vorschriften in Nr. 376 und d erhalten folgende Fassung:
c) 9/10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5.A, wenn der Er-
werb in anderen als den unter b bezeichneten Fällen auf Erbfolge oder Nach-
erbfolge oder Familienanwartschaft oder auf einer durch Vermächtnis oder
Auflage angeordneten Auflassung beruht;