Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Verfügungen von Todes wegen. 
Nr. 62 bis 69. 
) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt 
bei Nr. 64 von 3 auf 10.4, 
bei Nr. 65 von 5 auf 15 /, 
bei Nr. 66 von 2 auf 5„. 
) Die Nr. 62 erhält folgende Fassung: 
62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todes 
wegen..................... 10—40().«. 
Handelt es sich um ein Vermögen, das annehmbar 
1 000 000.K übersteigt, so ist die Gebühr bis auf 1000 MA 
zu erhöhen. 
t) Die Nr. 67 erhält folgende Fassung: 
67. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder mehre— 
rer von demselben Gerichte gleichzeitig zu eröffnender 
derartiger Verfügungen desselben Erblassres 2 —50.K. 
Handelt es sich um eine besonders umfangreiche 
Verfügung oder mehrere dergleichen, so kann, wenn der 
Wert des Nachlasses annehmbar 500 000.K übersteigt, 
die Gebühr bis 1af 300 A 
erhöht werden. 
u) Erhöht werden die Gebührensätze 
bei Nr. 63 von 10 auf 10 — 100 %6, 
bei Nr. 68 von 1K4# auf 1 — 10.K und 
bei Nr. 69 von 3.4 auf 2 — 10./%c. 
v) Die Anmerkungen zu Nr. 62 und 63 erhalten folgenden Zusatz: 
4. Die Gebühren sind auch für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testa- 
ments nur einmal zu erheben. 
Nachlaß= und Teilungssachen. 
Nr. 70 bis 74. 
) Bei den Nrn. 70 und 71 werden die Höchstbeträge von 5 auf 40.46 herauf- 
gesetzt. 
1918. 11
	        
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