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Verfügungen von Todes wegen.
Nr. 62 bis 69.
) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt
bei Nr. 64 von 3 auf 10.4,
bei Nr. 65 von 5 auf 15 /,
bei Nr. 66 von 2 auf 5„.
) Die Nr. 62 erhält folgende Fassung:
62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todes
wegen..................... 10—40().«.
Handelt es sich um ein Vermögen, das annehmbar
1 000 000.K übersteigt, so ist die Gebühr bis auf 1000 MA
zu erhöhen.
t) Die Nr. 67 erhält folgende Fassung:
67. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder mehre—
rer von demselben Gerichte gleichzeitig zu eröffnender
derartiger Verfügungen desselben Erblassres 2 —50.K.
Handelt es sich um eine besonders umfangreiche
Verfügung oder mehrere dergleichen, so kann, wenn der
Wert des Nachlasses annehmbar 500 000.K übersteigt,
die Gebühr bis 1af 300 A
erhöht werden.
u) Erhöht werden die Gebührensätze
bei Nr. 63 von 10 auf 10 — 100 %6,
bei Nr. 68 von 1K4# auf 1 — 10.K und
bei Nr. 69 von 3.4 auf 2 — 10./%c.
v) Die Anmerkungen zu Nr. 62 und 63 erhalten folgenden Zusatz:
4. Die Gebühren sind auch für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testa-
ments nur einmal zu erheben.
Nachlaß= und Teilungssachen.
Nr. 70 bis 74.
) Bei den Nrn. 70 und 71 werden die Höchstbeträge von 5 auf 40.46 herauf-
gesetzt.
1918. 11