Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 23. Gesetz 
zur Anderung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare 
vom 22. Juni 1900; 
vom 22. Mai 1918. 
Wäagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
A. 
Die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900, G.= u. 
V.-Bl. S. 364 flg., in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1910, G.= u. V.-Bl. 
S. 37 flg., und vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 471 flg., wird dahin geändert: 
I. Die Kostenordnung. 
Die Gebührensätze des § 9 erhöhen sich um 25 vom Hundert. 
Die Erhöhung fällt weg, sobald § 1 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918, R.= 
G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt. 
§ 20 der Kostenordnung gilt entsprechend. 
II. Der Tarif. 
a) In Nr. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2 — 100.K, 
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder 
einen Vermögenswert von mehr als 150 000 .K betrifft, bis zu 500.8. 
b) In Nr. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung 30.—2504(; 
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr 
als 500 000.4% kann die Gebühr bis auf 
erhöht werden. 
„%) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt 
bei Nr. 3 von 15 auf 50.4( und 
von 50 auf 100 ,
	        
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