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Nr. 23. Gesetz
zur Anderung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare
vom 22. Juni 1900;
vom 22. Mai 1918.
Wäagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
A.
Die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900, G.= u.
V.-Bl. S. 364 flg., in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1910, G.= u. V.-Bl.
S. 37 flg., und vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 471 flg., wird dahin geändert:
I. Die Kostenordnung.
Die Gebührensätze des § 9 erhöhen sich um 25 vom Hundert.
Die Erhöhung fällt weg, sobald § 1 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918, R.=
G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt.
§ 20 der Kostenordnung gilt entsprechend.
II. Der Tarif.
a) In Nr. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, 2 — 100.K,
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder
einen Vermögenswert von mehr als 150 000 .K betrifft, bis zu 500.8.
b) In Nr. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlung 30.—2504(;
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr
als 500 000.4% kann die Gebühr bis auf
erhöht werden.
„%) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt
bei Nr. 3 von 15 auf 50.4( und
von 50 auf 100 ,